ZSV Ergebnissbericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten

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5. Kapitel: Haftung für Schäden

Keine Eingaben

6. Kapitel: Datenschutz

Artikel 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten

Kanton GR

Für dieses System fehlt die gesetzliche Grundlage, insbesondere in Bezug auf die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte Dritter. Es ist überdies unklar, welchen Zweck das System erfüllt und ob alle in Anhang 2 aufgeführten Daten tatsächlich für die Führung des Veranstaltungsadministratorsystems notwendig sind.

Artikel 40i Datenaufbewahrung

Kanton VS

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BZG (Ausdehnung Schutzdienstpflicht bis 50) sollte festgelegt werden, dass die Daten bis zu 50. Altersjahr aufbewahrt werden müssen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Keine Eingaben

Allgemeine Bemerkungen

Arbeitsgemeinschaft Ostschweiz AGO

Die ZSV sollte erst auf den 1. April 2012 in Kraft gesetzt werden, da die Kantone zur Umsetzung mindestens drei Monate brauchen. Andernfalls müssten kurzfristig Einführungsverordnungen im Sinne einer Notverordnung eingesetzt werden.

Kanton GE

Da in Artikel 33 und 34 BZG nicht mehr von Wochen, sondern von Tagen die Rede ist, sollte in der Verordnung die Aufschlüsselung der Ausbildungstage präzisiert werden.

Kanton ZH

Aufgrund des teilrevidierten BZG müssen die Kantone Anpassungen von Gesetzen und Verordnungen vornehmen, welche bis Ende Jahr kaum mehr zu bewältigen sein dürften. Es ist deshalb zu prüfen, ob das teilrevidierte BZG nicht erst auf den 1. April 2012 in Kraft gesetzt werden könnte.

12/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11