ZSV Ergebnissbericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
5. Kapitel: Haftung für Schäden
Keine Eingaben
6. Kapitel: Datenschutz
Artikel 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten
Kanton GR
Für dieses System fehlt die gesetzliche Grundlage, insbesondere in Bezug auf die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte Dritter. Es ist überdies unklar, welchen Zweck das System erfüllt und ob alle in Anhang 2 aufgeführten Daten tatsächlich für die Führung des Veranstaltungsadministratorsystems notwendig sind.
Artikel 40i Datenaufbewahrung
Kanton VS
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BZG (Ausdehnung Schutzdienstpflicht bis 50) sollte festgelegt werden, dass die Daten bis zu 50. Altersjahr aufbewahrt werden müssen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Keine Eingaben
Allgemeine Bemerkungen
Arbeitsgemeinschaft Ostschweiz AGO
Die ZSV sollte erst auf den 1. April 2012 in Kraft gesetzt werden, da die Kantone zur Umsetzung mindestens drei Monate brauchen. Andernfalls müssten kurzfristig Einführungsverordnungen im Sinne einer Notverordnung eingesetzt werden.
Kanton GE
Da in Artikel 33 und 34 BZG nicht mehr von Wochen, sondern von Tagen die Rede ist, sollte in der Verordnung die Aufschlüsselung der Ausbildungstage präzisiert werden.
Kanton ZH
Aufgrund des teilrevidierten BZG müssen die Kantone Anpassungen von Gesetzen und Verordnungen vornehmen, welche bis Ende Jahr kaum mehr zu bewältigen sein dürften. Es ist deshalb zu prüfen, ob das teilrevidierte BZG nicht erst auf den 1. April 2012 in Kraft gesetzt werden könnte.
12/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11