ZSV Ergebnissbericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten
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[…] Celui-ci veille à ce que les prescriptions de sécurité soient respectées.
Artikel 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone
Kanton TG
Der Begriff „Material“ lässt einen zu grossen Spielraum offen, deshalb Artikel präzisieren:
Das Bundesamt kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzmaterial und persönlicher Ausrüstung, das im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt.
Artikel 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle (gestrichen)
Kanton GE
Die verantwortliche Stelle für den Unterhalt sollte klar bezeichnet sein, um eine Verwässerung der Verantwortlichkeiten zu vermeiden. Deshalb diesen Artikel nicht aufheben.
Kanton TG
Im Sinne einer Qualitätsvorgabe und als Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 ZSV wird anstelle der Streichung eine Neuformulierung vorgeschlagen:
Die Kantone sichern die Instandhaltung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung mittels periodischen Kontrollen.
Kanton VS
Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, die korrekte Instandhaltung des Materials zu überprüfen. Anstelle einer Streichung ist darum der Artikel neu zu formulieren:
1
Les cantons assurent la maintenance du matériel livré par la Confédération, conformément aux prescriptions de l’Office.
2
Ils contrôlent périodiquement l’état de préparation du matériel livré par la Confédération, conformément aux prescriptions de l’Office.
4. Kapitel: Schutzbauten
Artikel 17 Anzahl der Schutzplätze
Kanton BL
Absatz 6: Die Kantone sollten einen grösseren Spielraum besitzen, um Schutzplatzdefizite rascher schliessen zu können. Die Limite von „weniger als 1‘000 Einwohner“ ist auf „weniger als 5‘000 Einwohner“ zu erhöhen.
Artikel 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus
Kanton AR
Absatz 3: Den Kantonen muss weiterhin ermöglicht werden, die Berechnung von Schutzräumen in Ferienhäusern flexibel zu gestalten. Änderung Absatz:
6/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11