ZSV Ergebnissbericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten

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[…] Celui-ci veille à ce que les prescriptions de sécurité soient respectées.

Artikel 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone

Kanton TG

Der Begriff „Material“ lässt einen zu grossen Spielraum offen, deshalb Artikel präzisieren:

Das Bundesamt kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzmaterial und persönlicher Ausrüstung, das im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt.

Artikel 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle (gestrichen)

Kanton GE

Die verantwortliche Stelle für den Unterhalt sollte klar bezeichnet sein, um eine Verwässerung der Verantwortlichkeiten zu vermeiden. Deshalb diesen Artikel nicht aufheben.

Kanton TG

Im Sinne einer Qualitätsvorgabe und als Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 ZSV wird anstelle der Streichung eine Neuformulierung vorgeschlagen:

Die Kantone sichern die Instandhaltung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung mittels periodischen Kontrollen.

Kanton VS

Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, die korrekte Instandhaltung des Materials zu überprüfen. Anstelle einer Streichung ist darum der Artikel neu zu formulieren:

1

Les cantons assurent la maintenance du matériel livré par la Confédération, conformément aux prescriptions de l’Office.

2

Ils contrôlent périodiquement l’état de préparation du matériel livré par la Confédération, conformément aux prescriptions de l’Office.

4. Kapitel: Schutzbauten

Artikel 17 Anzahl der Schutzplätze

Kanton BL

Absatz 6: Die Kantone sollten einen grösseren Spielraum besitzen, um Schutzplatzdefizite rascher schliessen zu können. Die Limite von „weniger als 1‘000 Einwohner“ ist auf „weniger als 5‘000 Einwohner“ zu erhöhen.

Artikel 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus

Kanton AR

Absatz 3: Den Kantonen muss weiterhin ermöglicht werden, die Berechnung von Schutzräumen in Ferienhäusern flexibel zu gestalten. Änderung Absatz:

6/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11