ZSV Ergebnissbericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten

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Artikel 29 Aufhebung

Kantone GL/NW

Änderung von Absatz 2 Buchstabe c („oder“ statt „und“):

[…] ein Schutzplatzüberangebot besteht oder die Erneuerung […]

Kantone LU/ZG

Die Merkmale „Schutzplatzüberangebot“ und „unverhältnismässig hohe Kosten für die Erneuerung“ sollten als alternative und nicht kumulative Voraussetzungen behandelt werden. Deshalb Änderung bzw. Ergänzung:

c. ein Schutzplatzüberangebot besteht;

d. die Erneuerung des Schutzraums unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

Artikel 30 Art, Grösse, Bedarf und Verwendung von Schutzanlagen

Kanton AR

Der Verweis in Klammer muss sich auf Artikel 52 und nicht Artikel 50 BZG beziehen. Zudem steht Artikel 30 ZSV in Widerspruch zu Artikel 52 BZG, welcher bestimmt, dass die Kantone den Bedarf an Schutzanlagen festlegen.

Kanton GE

Die neue Formulierung berücksichtigt die Bedürfnisse der Kantone zu wenig, obwohl diese für die Organisation des Zivilschutzes zuständig sind.

Kantone GL/NW

Es besteht ein Widerspruch zu Artikel 52 BZG, wonach die Kantone den Bedarf an Schutzanlagen festlegen. Der Artikel muss deshalb neu formuliert werden.

Kanton GR

Der Verweis in Klammer muss sich auf Artikel 52 BZG und nicht Artikel 50 BZG beziehen. Die Bestimmung ist zu streichen, da sie in Widerspruch zu Artikel 52 BZG steht. Es könnten höchstens die Rahmenbedingungen umschrieben werden.

Kanton LU

Anknüpfend an die Terminologie von Artikel 52 Absatz 3 BZG sollte von „Rahmenbedingungen für Schutzanlagen“ gesprochen werden.

Kanton SZ

Es besteht ein Widerspruch zu Artikel 52 BZG. Mögliche Neuformulierung:

Das Bundesamt erlässt für den Bedarf, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von Schutzanlagen die nötigen Weisungen.

Kanton TG

Neben Artikel 50 BZG ist zusätzlich auch auf Artikel 52 BZG zu verweisen. Artikel 30 steht jedoch im Widerspruch zu Artikel 52 BZG.

10/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11