ZSV Ergebnissbericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten
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Kanton ZG
Artikel 52 BZG Absatz 3 hält fest, dass der Bund Rahmenbedingungen festlegt. In Artikel 30 muss deshalb die richtige Terminologie angewendet werden:
Rahmenbedingungen für Schutzanlagen (Artikel 50, 51 und 52 BZG)
Das Bundesamt erlässt für den Bedarf, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von Schutzanlagen die nötigen Weisungen.
Kanton ZH
Der Verweis bezieht sich auf Artikel 52 und nicht Artikel 50 BZG. Neuformulierung:
Das Bundesamt legt die Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen fest und erlässt die nötigen Weisungen.
Artikel 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen
Kanton AG
Die Aufhebung von geschützten Sanitätsstellen und Spitälern muss eindeutiger geregelt werden, um die Erhaltung der geschützten Patientenplätze sicherzustellen. In einem neuen Absatz 4 sind Präzisierungen anzubringen:
Wird im Rahmen eines Bauprojektes eine sanitätsdienstliche Schutzanlage aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0.6% der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons, ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Rahmen des Projektes und im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen.
Artikel 39a Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren, Schutzräumen oder Schutzanlagen
Kanton GE
Titel des Artikels präzisieren:
[…] öffentlichen Schutzräumen oder Schutzanlagen.
Kantone GL/NW
In den Erläuterungen sollte anhand Beispielen präzisiert werden, was unter „Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall“ zu verstehen ist.
Kanton GR
Absatz 1: Abschreibungsdauer von 25 Jahren explizit festlegen. Zudem ist festzuhalten, dass neben den Wertsteigerungen auch die Wertverminderungen des Landes zu berücksichtigen sind.
Kanton ZH
Dieser Artikel ist im 4. Kapitel gesetzestechnisch am falschen Ort, da die Zivilschutz-
Ausbildungszentren nichts mit Schutzräumen und –anlagen zu tun haben. Die Bestimmung ist in ein neues Kapitel einzufügen.
11/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11