ZSV Ergebnissbericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten

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1 Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2011 die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) verabschiedet. Entsprechend den aufgrund der BZG-Revision vorgenommenen Änderungen muss nun auch die Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) angepasst werden. Die Anpassungen betreffen analog des revidierten BZG hauptsächlich die Ausbildung, das Material und die Schutzbauten. Zudem werden in anderen Bereichen nötige Änderungen vorgenommen, so zum Beispiel im Datenschutz. Im Rahmen des zu ändernden Rechts müssen ausserdem die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) sowie die Zollverordnung (ZV, SR 631.01) angepasst werden. Zwischen dem 30. August und dem 16. September 2011 wurde bei den Kantonen und weiteren interessierten Stellen eine Anhörung durchgeführt.

2 Anhörungsadressaten und eingegangene Stellungnahmen

Zur Anhörung eingeladen wurden die für den Zivilschutz zuständigen Ämter aller Kantone sowie der Schweizerische Zivilschutzverband (SZSV), der Schweizerische Hauseigentümerverband (HEV) und die Suva. In der Folge haben 22 Kantone, der SZSV, der HEV und die Suva eine Stellungnahme eingereicht. Davon haben vier Kantone und der SZSV die Revision der ZSV ohne Änderungsanträge zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine zusätzliche Stellungnahme wurde durch die Arbeitsgemeinschaft der Amtsvorsteher der Ostschweizer Kantone (Arbeitsgemeinschaft Ostschweiz AGO) eingereicht.

3 Zusammenfassung der Ergebnisse

Die in der ZSV vorgenommenen Anpassungen werden von den meisten Anhörungsteilnehmern grundsätzlich begrüsst und sind unbestritten. Keine der Anpassungen stösst auf eine mehrheitliche Ablehnung. Bei einigen Bestimmungen werden jedoch Änderungen bzw. Ergänzungen beantragt, wobei es sich oft um Einzeleingaben handelt. Die meisten Eingaben betreffen Artikel 13a (Grundausbildung von eingebürgerten Personen), Artikel 14 (Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes), Artikel 20 (Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus), Artikel 22 (Verwendung der Ersatzbeiträge), Artikel 26 (Ausrüstung der Schutzräume) und Artikel 30 (Art, Grösse, Bedarf und Verwendung von Schutzanlagen).

Die diesbezüglichen Eingaben beziehen sich insbesondere auf folgende Punkte:

 Artikel 13a: Kritisiert wird vor allem, dass die Bestimmung eine Ungleichbehandlung zwi-

schen Schutzdienstpflichtigen mit Schweizer Bürgerrecht und eingebürgerten Personen darstelle und eine Diskrepanz zu Artikel 9 Absatz 3 Militärgesetz (MG, SR 510.10) bestehe.

 Artikel 14: Um Unklarheiten zu vermeiden, soll der Begriff „Empfänger“ in Absatz 3 bzw.

„Zivilschutz“ in Absatz 2 durch „Zivilschutzorganisation“ ersetzt werden.

 Artikel 20: Bei der Berechnung des Schutzplatzbedarfs sollen die Kantone die Schutz-

räume von Ferienhäusern einbeziehen können. Es sei auch nötig, die Definition von „Nähe“ den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und die Fusswegdistanz zu verlängern.

 Artikel 22: Die Umschreibung „weitere Massnahmen des Zivilschutzes“ sei nicht so eng

auszulegen. So sollen zum Beispiel Kosten für Zivilschutzpersonal und die Grundausbildung oder die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung über die Ersatzbeiträge finanziert werden können. Einige Kantone möchten zudem die Verwendungszwecke anders priorisieren.

 Artikel 26: In einem neuen Absatz 4 soll festgelegt werden, dass das für einen längeren

Schutzraumaufenthalt erforderliche Material im Gebäude oder der Arealüberbauung des

2/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11