ZSV Ergebnissbericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Kanton SG

Absatz 1: Die Kosten für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung sollten ebenfalls durch Ersatzbeiträge finanziert werden. Die Aufzählung ist entsprechend zu ergänzen.

Kanton TG

Absatz 1: Die periodische Schutzraumkontrolle ist unter einem separaten Buchstaben (c) aufzuführen. Betreffend der weiteren Massnahmen soll lediglich ein Rahmen vorgegeben werden:

d. weitere Massnahmen des Zivilschutzes für dessen Einsatzbereitschaft.

Kanton TI

Absatz 1: Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die Bezeichnungen „weitere Massnahmen des Zivilschutzes“ und „Zivilschutzmaterial“ genauer definiert werden. Überdies sollte in den Erläuterungen auch die Bezeichnung „regional“ verwendet werden, da viele Kantone regionale Zivilschutzorganisationen besitzen.

Kanton VD

Absatz 1: In Bezug auf die Bewältigung von Defiziten beim Schutzraumbau und die Festlegung der Beurteilungsgebiete kommen auf die Kantone neue Verpflichtungen zu. Hinzu kommen Spardruck und Schuldenbremsen. Deshalb ist es unabdingbar, dass Ersatzbeiträge auch verwendet werden können für das Personal, welches im Schutzbautenbereich tätig ist. Die Erläuterungen sind entsprechend anzupassen.

Kanton VS

Absatz 1: Die Ersatzbeiträge stellen die einzige finanzielle Einnahmequelle des Zivilschutzes dar, dies im Gegensatz zur Feuerwehr oder dem Gesundheitswesen, welche von Versicherungseinnahmen profitieren können. Es sollte deshalb den Kantonen erlaubt sein, unter „weitere Zivilschutzmassnahmen“ einen Teil der Ersatzbeiträge auch für die Finanzierung des professionellen Zivilschutzpersonals und die Besoldung von Schutzdienstpflichtigen zu verwenden.

Kanton ZH

Absatz 1 Buchstabe a ist zu ergänzen:

[…] und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie für die Planung Steuerung Schutz-

raumbau.

Artikel 26 Ausrüstung der Schutzräume

Kantone GL/NW/SZ

Ergänzen durch neuen Absatz 4:

Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude des Schutzraumes zur lagern. Für Schutzräume einer Arealbebauung ist das Material auf dem Areal zu lagern.

Kantone LU/ZG

Die verbindliche Lagerpflicht sollte auf Stufe Verordnung geregelt werden. Deshalb Ergänzung durch neuen Absatz 4:

Das erforderliche Material für einen längeren Schutzraumaufenthalt ist im Gebäude oder der Arealüberbauung des Schutzraumes zu lagern. 9/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11