ZSV Ergebnissbericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten
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Die Kantone bestimmen die Anzahl der Schutzräume in Ferienhäusern zur Berechnung des Schutzplatzbedarfes.
Kanton GR
Absatz 2 und 3: Der Begriff „ständige Wohnbevölkerung“ ist rechtlich unklar und sollte durch „Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz“ ersetzt werden.
Aus Absatz 3 geht nicht hervor, inwieweit Schutzräume in Ferienhäusern bei der Berechnung des Schutzplatzbedarfs hinzugerechnet werden dürfen. Ergänzung von Absatz 3:
Die Kantone können bis zu 50% der Ferienhauszimmer bei der Berechnung des Schutzplatzbedarfs einbeziehen.
Kanton SG
Die Reihenfolge der Begriffe ist analog den Weisungen des BABS über die Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung aufzuführen:
Titel:
Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
Absatz 2:
Für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung […]
Kanton VD
Absatz 1: Die Definition von „Nähe“ in den Erläuterungen ist zu restriktiv und entspricht nicht mehr den realen Gegebenheiten. In der Verordnung selber sollte ein Umkreis von 10 km festgelegt werden:
Les cantons veillent à ce que chaque personne habitant leur territoire dispose d’une place protégée à proximité de son domicile, soit dans un rayon de 10 kilomètres.
Kanton VS
Absatz 1: Aus der Verordnung selber geht nicht hervor, was unter „Nähe“ genau zu verstehen ist. Die Fusswegdistanz kann aufgrund der modernen Alarmierungs- und Transportmöglichkeiten auf 60 Minuten erweitert werden. Einfügen eines neuen Absatzes:
2
La notion de proximité du lieu de domicile correspond en principe à un rayon de 5 km.
Artikel 21 Ersatzbeiträge
Kanton GE
Absatz 2: Es ist bedauerlich, dass diese Bestimmung keine Berechnungskriterien für die Festlegung der Ersatzbeiträge enthält.
Kanton TI
Absatz 3: Der Begriff „pensionato“ ist durch „istituti di cura“ zu ersetzen.
Kanton VS
Absatz 1: Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ersatzbeiträge ist klar festzulegen. Zudem sollte der Inkassoprozess vereinfacht werden:
1 Les contributions de remplacement doivent être versées au plus tard au moment de l’entrée en force de l’autorisation de construire. 2 En cas de non réalisation de la construction, le requérant a droit au remboursement de la contribution 7/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11