ZSV Ergebnissbericht

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 12 Seiten

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de remplacement. Les montants remboursés ne portent pas intérêt.

Kanton ZG

Absatz 2: Es ist eine Bandbreite von 300 bis maximal 800 Franken festzulegen. Das Minimum von 400 Franken ist willkürlich und basiert auch keinen sachlichen Grundlagen. Der Kanton Zug verfügt schon jetzt über eine Bandbreite von 350 bis 910 Franken und müsste deshalb eine Tariferhöhung vornehmen.

Artikel 22 Verwendung der Ersatzbeiträge

Hauseigentümerverband Schweiz HEV

Absatz 1: Es muss explizit festgehalten werden, dass die Ersatzbeiträge nicht nur für die Erneuerung, sondern auch für den Unterhalt privater Schutzräume verwendet werden. Ergänzung von Buchstabe b:

b. den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Schutzräumen;

Zudem ist anhand eines Katalogs klar zu definieren, was unter „Erneuerung privater Schutzräume“ zu verstehen ist und welche Leistungen mit den Ersatzbeiträgen finanziert werden.

Kanton AR

Ergänzung von Absatz 1 Buchstabe c:

[…] insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen, Beschaffung von Plangrundlagen und EDV-Hilfsmitteln für die Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung, Beschaffung von Zivilschutzmaterial.

Falls diese Punkte nicht im Verordnungstext selber aufgenommen werden, sind sie mindestens in den Erläuterungen aufzuführen.

Kanton BL

In einem Absatz sind Kriterien für die Verwendung von Ersatzbeiträgen zur Erneuerung von privaten Schutzräumen aufzuführen, um sich bei einer Gesuchsbeurteilung auf verbindliche Rechtsgrundlagen abstützen zu können.

Kanton FR

Absatz 1: Die Prioritäten für die Verwendung der Ersatzbeiträge sind anders zu setzen. Die Finanzierung des Zivilschutzmaterials sollte vor die Erneuerung von privaten Schutzräumen gesetzt werden.

Kanton GE

Absatz 1: Die Fixierung einer Prioritätenordnung ist nicht sinnvoll, da dies den Spielraum der Kantone einengt.

Betreffend Buchstabe b wird in den Erläuterungen festgehalten, dass die Erneuerung von privaten Schutzräumen nur bezahlt wird, wenn der Eigentümer des Schutzraums den Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Diese Regelung sollte im Verordnungstext selber aufgeführt werden.

Kanton GR

Absatz 1: Die Kosten für die Grundausbildung sind ebenfalls unter „weitere Massnahmen des Zivilschutzes“ zu subsumieren. Ergänzung Buchstabe c:

[…] insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen, Beschaffung von Zivilschutzmaterial und Grundausbildung von Angehörigen des Zivilschutzes. 8/12 Ident-Nr./Vers. 10012344050/01 Aktenzeichen: 241.2-11