Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"

3. Wie hoch soll die Ordnungsbusse sein?

 100 Franken  200 Franken  anderer Betrag

Bemerkungen:

4. Definition der geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis:

4.1 Soll die geringfügige Menge eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz

gemäss Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes nicht strafbar ist, im Betäubungsmittelgesetz definiert und damit schweizweit vereinheitlicht werden?

 Ja  Nein  keine Stellungnahme Bemerkungen:

4.2 Falls ja, wie viel Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis sollen maximal

als geringfügige Menge gelten?

 10 Gramm  andere Menge

Bemerkungen:

5. Soll die Polizei auf eine Ordnungsbusse verzichten können, wenn ein leichter Fall von Canna-

biskonsum vorliegt? Der Polizei würde damit ein Ermessen eingeräumt, wie es dem Sachrichter im ordentlichen Verfahren eingeräumt wurde. (Gemäss Art. 19a Ziffer 2 kann in leichten Fällen von Betäubungsmittelkonsum das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden.)

 Ja  Nein  keine Stellungnahme Bemerkungen:

6. Weitere Bemerkungen:

26/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU