Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten
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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"
3. Wie hoch soll die Ordnungsbusse sein?
100 Franken 200 Franken anderer Betrag
Bemerkungen:
4. Definition der geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis:
4.1 Soll die geringfügige Menge eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz
gemäss Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes nicht strafbar ist, im Betäubungsmittelgesetz definiert und damit schweizweit vereinheitlicht werden?
Ja Nein keine Stellungnahme Bemerkungen:
4.2 Falls ja, wie viel Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis sollen maximal
als geringfügige Menge gelten?
10 Gramm andere Menge
Bemerkungen:
5. Soll die Polizei auf eine Ordnungsbusse verzichten können, wenn ein leichter Fall von Canna-
biskonsum vorliegt? Der Polizei würde damit ein Ermessen eingeräumt, wie es dem Sachrichter im ordentlichen Verfahren eingeräumt wurde. (Gemäss Art. 19a Ziffer 2 kann in leichten Fällen von Betäubungsmittelkonsum das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden.)
Ja Nein keine Stellungnahme Bemerkungen:
6. Weitere Bemerkungen:
26/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU