Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"
Eingeladen Antwort Kantone 2625
Konferenz der Kantonsregierungen 10
In der Bundesversammlung vertretene politische Par- 137
teien Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemein- 31
den, Städte und Berggebiete Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 84
Universitäten 92
weitere Organisationen 7325
Total 13364
Darüber hinaus gingen 41 Stellungnahmen von nicht angeschriebenen Vernehmlassern ein, worunter sich 16 Privatpersonen befanden. Insgesamt beläuft sich die Zahl der Vernehmlasser also auf 105. haben es vorgezogen, lediglich ein Schreiben mit ihrer Stellungnahme einzureichen.
Der Fragebogen wurde von 82 Vernehmlassern ganz oder teilweise ausgefüllt. 30 Vernehmlasser haben neben dem Fragebogen in einem Schreiben ihre Stellungnahme ausgeführt. 19 Nur Fragebogen52
Fragebogen + Schreiben30
Nur Schreiben19
Schreiben mit Verzichtserklärung4
Total105
Bei der Auswertung der Vernehmlassung wurden folgenden Kriterien angewandt:
Als Vernehmlasser wird bezeichnet, wer eine Stellungnahme zu einem bestimmten Thema oder zu einem bestimmten Artikel abgegeben hat.
Bei der Auswertung wurden sämtliche Vernehmlasser berücksichtigt, welche eine Stellungnahme eingereicht hatten, unabhängig davon, ob sie eingeladen waren oder nicht.
Enthaltungen wurden nicht gewertet.
2. Auswertung der Vernehmlassung
Mehrheitlich wird der Vorlage im Grundsatz zugestimmt. Dabei sind folgende Grundströmungen erkennbar: Einige Vernehmlasser begrüssen die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens vollumfänglich, machen jedoch einige Änderungsvorschläge (bspw. bei der Definition der geringfügigen Menge oder der Altersgrenze). Andere Vernehmlasser sind mit der Einführung des Ordnungsbussenverfahrens grundsätzlich einverstanden, fordern jedoch essentielle Änderungen am vorliegenden Entwurf (z.B. deutlich höhere Busse, deutlich tiefere geringfügige Menge, kein Ermessensspielraum der Polizei). Andere Vernehmlasser lehnen das Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich ab; dies primär aus juristischen und/oder Praktikabilitätsgründen. Näheres wird im Folgenden ausgeführt:
4/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU