Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"

rapieplätze gebe (FMH, NAS). BS führt aus, der Polizei als Teil der Exekutive obliege es, deliktisches Verhalten objektiv festzustellen und gegebenenfalls der Justiz zu rapportieren. Weder nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz noch ganz allgemein gehöre es zu den Aufgaben der Polizei, deliktisches Verhalten zu gewichten, zu würdigen und schliesslich analog einer Justizbehörde über verschiedene mögliche Konsequenzen (einschliesslich Sanktionen) zu entscheiden. BS führt weiter aus, diese Grundsätze würden verletzt, wenn man für die Verfolgung des Cannabiskonsums ein Ordnungsbussenmodell in der vorliegenden Form einführen möchte.

2.3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Zu den einzelnen Artikeln gingen zusätzlich folgende Bemerkungen ein:

Artikel 19b Absatz 2 VE

VSPB: Die geringfügige Menge sei nicht hier, sondern in den neuen Bestimmungen Artikel 28a ff. festzulegen. Die Bestimmung sei zu streichen.

Prof. Albrecht, Universität Basel: Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und -gleichheit sei es grundsätzlich zu begrüssen, dass der Vorentwurf eine Legaldefinition für die geringfügige Menge Cannabis enthält und somit eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung trifft. Dennoch sei es zu bedauern, dass die vorgeschlagene Legaldefinition der geringfügigen Menge sich auf Cannabis beschränkt und andere in der Strafpraxis ebenfalls bedeutsame Betäubungsmittel wie etwa Heroin, Kokain und Ecstasy nicht erfasst würden. Insofern erweise sich die Legaldefinition als isolierter und sachlich schwierig begründbarer Fremdkörper innerhalb von Artikel 19b BetmG.

Artikel 28a VE

SSV würde es begrüssen, wenn der Anbau zum Eigenbedarf auch dem Ordnungsbussenverfahren unterstellt würde.

Absatz 1

AG Rauschgift, Stadt Zürich, SZ: Das Ordnungsbussenverfahren müsse auch auf den Besitz einer geringfügigen Menge angewendet werden können. Es dürfe nicht sein, dass eine Person, welche Cannabis raucht und gleichzeitig eine geringe Menge eines Cannabis-Produktes auf sich trägt, mit einer Ordnungsbusse bestraft wird, während gleichzeitig gegen eine zweite Person, welche nicht raucht aber die gleiche oder allenfalls sogar eine geringere Menge auf sich trägt, ein ordentliches Verfahren eröffnet wird. Stadt Zürich führt aus, allerdings ergebe sich dann das Problem, dass wegen Artikel 19b der blosse Besitz von Cannabis zumindest theoretisch härter bestraft würde als der Besitz von geringfügigen Mengen Heroin oder Kokain. Dieser wäre nämlich zumindest theoretisch gemäss Artikel 19b BetmG gänzlich straflos, wobei hier die Gerichte gefordert seien, eine Praxis zu entwickeln.

Die AG Rauschgift schlägt vor, Artikel 28a Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum oder den Besitz bis zu 5 Gramm Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren). …. Mehrere Dienste der AG Rauschgift schlagen vor, dass durch die vorangehend vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 28a Absatz 1 der Artikel 19b Absatz 2 gestrichen werden könne.

9/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU