Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"

2.1.2 Frage 2: Wie alt soll ein Täter oder eine Täterin mindestens sein, damit der Can-

nabiskonsum mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann?

Mehrheitlich wird hier die Variante 18 Jahre (und damit Volljährigkeit) befürwortet (AG Rauschgift, AI, AR, ARCD, BE, BL, Blaues Kreuz, BS, ContactNetz, COROMA, EDU, EKDF [18 oder 15 Jahre], EKKJ, FDP, FNA, Fondation du Levant, FR, G. Arnold, GR, GREA, Hausärzte Schweiz, infodrog, JU, Jugendanwaltschaft SZ, KSBS, NE, RADIX, SH, SHK, SIS, SKBS, SO, Stadt Lausanne, Suchtpräventionsstelle Freiburg, SVJ, Verein Jugend ohne Drogen, VS, VSPB, ZH).

Andere bevorzugen eine Altersgrenze 16 (AG, CVP, Dr. Weber/Dr. Bükki, FMH, H. Loosli, K. Zech, LU; Staatsanwaltschaft soll informiert werden, NW, PharmaSuisse, Prof. Albrecht, PH CH, SG, SSV, SZ, Universität Basel, UR) teilweise mit der Begründung, diese gelte auch für den Alkohol und den Tabak5.

Auch die Altersgrenze 15 Jahre wird von einigen Vernehmlassern favorisiert (A. Hilfiker, B. Neuweiler, BS; falls das Ordnungsbussenverfahren auch für Jugendliche gelten solle, C. Harper, CSP, EKDF [oder 18], F. Ettlin, GL, K. Baettig, KAPO Uri, kf, NAS, OW, Prof. Albrecht [in Anlehnung an die allgemeinen Prinzipien des Jugendstrafrechts], R. Reusser, S. Fehr, SP, SSAM, TG, Universität Basel, VSEI, VSND, ZG).

Einzelne Vernehmlasser verlangen eine noch höhere Altersgrenze. Genannt werden: 20 Jahre (ein betäubungsmittelrechtlicher Dienst der Arbeitsgruppe Rauschgift, P. Aebersold), 22 (weil damit noch die Zeit der militärischen Grundausbildung erfasst sei; als ideale Alternative zum Alter 18: GR) oder 25 Jahre (SÄGD).

Vereinzelt wird eine tiefere, also unter 15 Jahren liegende, Alterslimite vorgeschlagen (S. Haas, M. Lepore).

AvenirSocial, Fachverband Sucht, FOSUMOS, Grüne, REPER und SSV machen einen differenzierten Vorschlag: über 18-Jährige sollen ein Anrecht auf eine Busse haben, 16- bis 18- Jährige sollen mit einer Busse gebüsst werden, aber bei offensichtlicher Suchtgefährdung sei das Prozedere gemäss Artikel 3c BetmG (Meldebefugnis) zu wählen, bei Jugendlichen unter 16 Jahren soll das Prozedere gemäss Artikel 3c BetmG zur Anwendung kommen. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass Jugendliche unter 18 Jahren erfasst und speziell betreut werden sollen oder dass in jedem Fall ihre Erziehungsberechtigten informiert werden sollen (Hausärzte Schweiz, NAS, SKG, SIS, VSPB). kf plädiert für den Einsatz des Ordnungsbussensystems für Jugendliche ab 16 Jahren - bei 16- bis 17-Jährigen soll die Polizei jedoch einen Ermessensspielraum haben, wohingegen die Erwachsenen ein Recht auf eine Ordnungsbusse haben sollen.

2.1.3 Frage 3: Wie hoch soll die Ordnungsbusse sein?

Die meistgenannte Antwort auf diese Frage ist 100 Franken (29 Vernehmlasser). Für 200 Franken sprechen sich 16 Vernehmlasser aus. Die Beträge variieren jedoch stark. Während auf der einen Seite betont wird, 100 Franken sei heutzutage für einen Jugendlichen ein zu geringer Betrag, der zudem in den meisten Fällen ohnehin von den Eltern bezahlt werden wird, machen andere geltend, 100 Franken seien für einen Jugendlichen oder für einen randständigen Konsumenten sehr viel Geld und die Busse sei daher bei 50 Franken anzusetzen.

Gefordert werden die folgenden Beträge: 2000 Franken (C. Harper),1500 Franken (S. Haas), 1000 Franken (A. Hilfiker, K. Baettig, K. Zech, F. Ettlin), 300 bis 500 Franken (AI, B. Neuwei-

5 Dies ist nicht in allen Kantonen einheitlich geregelt. 6/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU