Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten
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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"
Stadt Zürich schlägt folgende Ergänzung bei Artikel 28d Absatz 4 BetmG vor: Das beschlagnahmte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen und wird vernichtet,…. Damit würde Klarheit über die Verwendung des beschlagnahmten Cannabis-Produkts geschaffen.
ARCD, EKKJ, NE: Die Droge sei in jedem Fall zu konfiszieren und zu vernichten.
Artikel 28e VE
Absatz 1
Stadt Zürich beantragt, Artikel 28e Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe e seien wie folgt zu ergänzen:
Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums oder den Besitz bis zu 10 Gramm Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis.
EDU: Die Ordnungsbussenquittung solle den Name des Delinquenten enthalten; bei Minderjährigen seien zwingend die Erziehungsberechtigten zu informieren.
Absatz 2
ZH und Stadt Zürich schlagen vor, dass das Bedenkfristformular durch die Täterin oder den Täter unterschrieben werden muss, weil es als Grundlage zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens diene.
Antrag: Absatz 2 sei wie folgt zu ergänzen: k. Unterschrift der Täterin oder des Täters.
SO gibt zu bedenken, dass die Bestimmung einen Mehraufwand für die Polizeibehörden bedeute. Ohne Registrierung können Mehrfachtäter nicht mehr erkannt werden.
SZ verlangt, der Bund solle die Kompetenz zur Gestaltung der Formulare erhalten.
BE beantragt zu prüfen, ob nicht ein Hinweis auf die sinngemässe Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens im Strassenverkehrsbereich ausreichen würde.
Artikel 28f VE
Keine Bemerkungen.
Artikel 28g VE
BS führt aus, die Rechtskraft sei entweder formeller oder materieller Natur, aber nicht bedingt. Wenn Artikel 28g Rechtskraft, trotz Bezahlung der Busse, nur eintreten lassen wolle, wenn später vor Gericht nicht doch noch eine Rüge vorgebracht wird, kreiere der Vorentwurf ein dem Wesen der Rechtskraft zuwiderlaufendes System, das die Vorzüge des Ordnungsbussenverfahrens (Raschheit der Sanktion, Entlastung des Justizapparats) mindestens teilweise in Frage stelle.
Artikel 28h VE
JU: Nicht in der Schweiz wohnhafte Personen sollen dem ordentlichen Verfahren unterworfen werden.
Artikel 28i VE
BE und KSBS beantragen, dass nicht nur die Strafprozessordnung zu erwähnen sei, sondern auch die Jugendstrafprozessordnung8.
8 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO), SR 312.1 12/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU