Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"

Absatz 4

AG Rauschgift, BS, Prof. Albrecht und Universität Basel weisen darauf hin, dass eine Be-

schlagnahme eine strafprozessuale Zwangsmassnahme sei (vgl. Art. 263 ff. StPO6), die immer die Untersuchung eröffnet und nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden darf. Der Polizei stehe nur das Mittel der Sicherstellung zur Verfügung. Gleiches gelte für Artikel 28d Absatz 4.

ZG führt zu Absatz 4 aus, dabei sei es wichtig, dass diese Beschlagnahmung formlos erfolgen kann und nicht zusätzlich ein förmlicher Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft eingeholt werden müsse.

Artikel 28b VE

BS und SVJ: Artikel 28b Buchstabe a führe zu Schwierigkeiten, wenn gleichzeitig mehr als eine Widerhandlung begangen wird, welche je für sich betrachtet mit Ordnungsbusse erledigt werden kann, kumuliert hingegen nicht.

Stadt Zürich: Artikel 28b Buchstabe a sei wie folgt anzupassen:

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:

a. wenn die Täterin oder der Täter neben dem Cannabiskonsum oder dem Besitz

bis zu 10 Gramm Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis gleichzeitig

andere Widerhandlungen gegen dieses oder andere Gesetze begeht;

AG Rauschgift, BE, KSBS und Stadt Zürich beantragen folgende Änderung: Da der Besitz nicht „beobachtet“ werden könne, sei in Artikel 28b Buchstabe b das Wort „beobachtet“ durch „festgestellt“ zu ersetzen. Weiter wird von Prof. Albrecht und der Universität Basel moniert, dass Artikel 28b Buchstabe b den Geltungsbereich doch sehr stark einschränke.

EDU verlangt, dass hier erwähnt wird, dass in den unter den Buchstaben a, b und c aufgezählten Fällen zwar das Verfahren mit Ordnungsbussen ausgeschlossen ist, aber explizit aufgeführt wird, dass in diesen Fällen das ordentliche Anzeigeverfahren angewendet wird.

Artikel 28c VE

Absatz 2

Diese Regelung wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern als nicht sinnvoll erachtet (AG Rauschgift, AI, BE, BS, TG, KAPO Uri, KSBS, OW, SG, SKG, SO, SVJ, SZ, Uni Basel, VD, ZG).

BE, KAPO Uri, OW, SO, SVJ, SZ, UR, VD und ZG fordern ausdrücklich die ersatzlose Streichung der Bestimmung.

KAPO Uri und SO führen zudem aus, die Legitimation von zivilen Polizeiangehörigen sei in allen kantonalen Polizeigesetzen ausdrücklich geregelt. Auch BS macht darauf aufmerksam, dass das Polizeiwesen in der Kantonskompetenz liege und es daher nicht verständlich sei, warum die Regelung hier aufgenommen werde.

AG Rauschgift, ZH und Stadt Zürich schlagen folgende Formulierung vor: ".... Bussen können nur von Polizistinnen und Polizisten in Dienstuniform oder nach Legitimation durch den Dienstausweis erhoben werden."

JU schlägt vor, dass Polizisten in Zivil nur das ordentliche Verfahren auslösen können.

6 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0 10/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU