Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 26 Seiten

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Pa. Iv. 04.439 "Betäubungsmittelgesetz. Revision"

Artikel 28d VE

Absatz 1

NAS gibt zu bedenken, dass die Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der Busse für einige Konsumierende (z.B. Sozialhilfebezüger) kaum einzuhalten sei. Entsprechend solle über eine Verlängerung der Frist bis zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens nachgedacht werden.

Absatz 2

BE und KSBS erachten den Umstand als problematisch, dass gemäss Artikel 28d Absatz 2 vorgesehen ist, der Täterin oder dem Täter bei sofortiger Bezahlung eine Quittung auszustellen, auf welcher ihr oder sein Name nicht erwähnt wird. Damit werde der Möglichkeit zum Missbrauch solcher Quittungen Tür und Tor geöffnet. BE schlägt vor, dies könne verhindert werden, indem der Name auf der Quittung der Täterin oder des Täters erwähnt wird, nicht jedoch auf jener der Polizei. KSBS führt zudem aus, es sei nicht einzusehen, inwiefern diese Anonymisierung für die Täterschaft von Vorteil sein könnte.

SGK fordert, die Erziehungsberechtigten müssten in jedem Fall informiert werden.

KSBS und SVJ geben zu bedenken, dass regelmässige Konsumenten nicht mehr als solche erkannt werden können, was nicht wünschenswert sei.

SO weist darauf hin, dass dieses weitgehend anonymisierte Verfahren zu Schwierigkeiten führen könne, welche geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, denn heute werde die kantonale Motorfahrzeugkontrolle, welche die gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 16 ff. SVG7 anzuordnen hat, gestützt auf Artikel 15a Absatz 6 BetmG von der Polizei über Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz informiert. Dieser Informationsfluss sei wichtig. Bei sofortiger Bezahlung der Ordnungsbusse wird der Name des Täters oder der Täterin auf der auszustellenden Quittung nicht erwähnt. Auch in diesen Fällen erachtet SO jedoch eine entsprechende Meldung (inkl. Namensangabe) an die Motorfahrzeugkontrolle aus Gründen der Verkehrssicherheit als unerlässlich. Die Polizei werde deshalb nicht umhin kommen, auch bei Ausstellen von Ordnungsbussen eigens dafür geschaffene Formulare (vgl. Absatz 3 letzter Satz) zwecks Weiterleitung an die Motorfahrzeugkontrolle auszufüllen, zu versenden und zu verwalten. SO vertritt die Meinung, dass ein Systemwechsel den Aufwand für die Polizeibehörden kaum verringern dürfte, vielmehr könnte dieser gar zunehmen.

Absatz 3

ZH verlangt, dass eine Kopie des Bedenkfristformulars den Erziehungsberechtigten zuzustellen sei. Der Absatz sei entsprechend zu ergänzen.

Absatz 4

BS, GR, KAPO Uri, Stadt Zürich: Hier wäre gesetzestechnisch besser den Ausdruck "Sicherstellung" und nicht "Beschlagnahme" zu verwenden. Eine Beschlagnahme im Sinne von Artikel 263 ff. StPO könne nur die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht anordnen. Die Bezahlung der Busse habe dann die Einziehung des sichergestellten cannabishaltigen Produktes zur Folge. Ausserdem sollte gemäss KAPO Uri im begleitenden Bericht explizit erwähnt werden, dass die Sicherstellung von Cannabis und dessen Einziehung keine weitere Schriftlichkeit erfordert wie z.B. einen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft.

Prof. Albrecht und Universität Basel geben zu bedenken, dass die Formulierung, das beschlagnahmte cannabishaltige Produkt gelte mit der Bezahlung der Busse als eingezogen, im schweizerischen Strafrecht ein Unikum darstelle, weil die Täterin oder der Täter mit der Bezahlung der Busse, den gesetzlich notwendigen richterlichen Entscheid der Einziehung ersetzt.

7 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01 11/26 Vernehmlassungsbericht, Juli 2011, MNY/CCU