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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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c. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
d. die Ergebnisse der Materialproben;
e. die Ergebnisse der Überwachung;
f. die Berichte zu besonderen Ereignissen.
3 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;
b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
c. eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialproben;
d. die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt;
e. die Ausführungspläne;
f. die Typen und die Standorte der Überwachungsinstrumente.
Art. 7 Bauausführung
(Art. 6 Abs. 8 und Art. 25 Bst. a StAG)
1 Die Aufsichtsbehörde begleitet die Bauausführung. Sie kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht.
2 Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen zustellen (Art. 6 Abs. 1 und 2).
Art. 8 Projektänderungen
Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser genehmigt werden.
Art. 9 Abschluss der Bauarbeiten
(Art. 6 Abs. 8 und Art. 25 Bst. a StAG)
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde einen Bauabschlussbericht zustellen.
2 Der Bauabschlussbericht muss die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen enthalten (Art. 6 Abs. 1 und 3).
3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind. Sie hält das Resultat ihrer Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest.