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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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Art. 10 Rückbau
(Art. 6 Abs. 1 StAG)
Der Rückbau von Stauanlagen ist einer Änderung gleichgesetzt.
2. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb
Art. 11 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
(Art. 7, 8, 10 und 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss vor der Inbetriebnahme die folgenden Reglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten:
a. ein Reglement für die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement);
b. ein Reglement zur Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung im Notfall und zu dessen Bewältigung (Notfallreglement).
2 Sie muss die Reglemente laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie die Adressen der Kontaktpersonen oder Änderungen betreffend die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen im normalen Betrieb müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.
Art. 12 Inbetriebnahme
(Art. 7 StAG)
1 Beim Ersteinstau hat die Betreiberin das Verhalten und den Zustand der Stauanlage insbesondere mit Hilfe von Messungen, visuellen Kontrollen und Prüfungen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen zu überwachen. Sie teilt der Aufsichtsbehörde das Resultat ihrer Beobachtungen mit.
2 Die Aufsichtsbehörde begleitet den Ablauf der Inbetriebnahme und kontrolliert, ob diese gemäss Bewilligung durchgeführt wird.
3 Eine Stauerhöhung nach einem Umbau und der Wiedereinstau nach einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung sind dem Ersteinstau gleichgesetzt.
Art. 13 Abschluss der Inbetriebnahme
(Art. 7, 8 und 25 Bst. a StAG)
1 Nach Abschluss des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus muss die Betreiberin der Aufsichtsbehörde einen Inbetriebnahmebericht zustellen.
2 Dieser muss insbesondere enthalten:
a. eine Übersicht über den Ablauf des Ersteinstaus oder Wiedereinstaus;