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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten

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b. die Liste der sich unter seiner direkten Aufsicht und in Betrieb befindlichen Stauanlagen (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 StAG);

c. die Plangenehmigungen für den Bau und die Änderung von Anlagen, sofern keine Genehmigung nach einem anderen Gesetz erfolgt (Art. 6 StAG);

d. die nach Abschluss der Bauarbeiten erstellten Abnahmeprotokolle (Art. 9 Abs. 3);

e. die Inbetriebnahmebewilligungen (Art. 7 StAG);

f. die weiteren Verfügungen, die es zur Gewährleistung der Sicherheit erlässt (Art. 24; Art. 8 StAG).

Art. 30 Aufsichtsbehörden der Kantone

(Art. 23 StAG)

Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Sie beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der direkten Aufsicht des Bundes unterstehen.

b. Sie melden dem BFE insbesondere die folgenden Angaben der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen:

1. die Betreiberin,

2. den Zweck,

3. Standortkoordinaten, Typ und Baujahr des Absperrbauwerks,

4. das Jahr der Inbetriebnahme,

5. die geometrischen Daten.

c. Sie erstellen zuhanden des BFE jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

d. Sie melden dem BFE unverzüglich alle ausserordentlichen Ereignisse, die einen Einfluss auf die Sicherheit der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen haben könnten.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren

(Art. 30 StAG)

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 31 Absatz 3 StAG ist das BFE.

Art. 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.