Vorlage
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 17 Laufende Kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
1 Die Betreiberin muss Messungen und visuelle Kontrollen gemäss dem Überwachungsreglement (Art.14 Abs. 2) durchführen.
2 Sie muss in der Periode, in der die Anlage eingestaut ist, fernübertragene Messdaten mindestens einmal monatlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
Art. 18 Jahreskontrolle
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass eine erfahrene Fachperson die Messresultate fortlaufend beurteilt, einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt und die Ergebnisse in einem jährlichen Mess- und Kontrollbericht festhält (Jahresbericht).
2 Sie muss der Aufsichtsbehörde spätestens vier Monate nach Abschluss der Berichtsperiode den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Prüfungen der beweglichen Verschlüsse, der visuellen Kontrollen und der Messungen zustellen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Jahresrhythmus (Abs. 1) und der Frist zur Einreichung des Jahresberichts (Abs. 2) gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
Art. 19 Fünfjahreskontrolle
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass ausgewiesene Expertinnen oder Experten für Bau und Geologie alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn die betreffende Stauanlage:
a. eine Stauhöhe von mindestens 40 m aufweist; oder
b. eine Stauhöhe von mindestens 10 m und einen Stauraum von mehr als 1 Million m3 aufweist.
2 Die Betreiberin stellt der Aufsichtsbehörde spätestens acht Monate nach Abschluss der Berichtsperiode die Berichte der Sicherheitsüberprüfungen zu (Fünfjahresberichte).
3 Die Aufsichtsbehörde kann auf eine regelmässige umfassende Sicherheitsüberprüfung verzichten (Abs. 1) und Ausnahmen von der Frist zur Einreichung der Fünfjahresberichte (Abs. 2) gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
4 Sie kann ausserordentliche Überprüfungen sowie die Fünfjahreskontrolle von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.