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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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b. eine Analyse des Verhaltens der Stauanlage während der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme;
c. die Ergebnisse der Funktionskontrollen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
Art. 14 Voraussetzungen für den Betrieb
1 Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn das Resultat des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt.
2 Die Betreiberin muss ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement).
3 Sie muss das Reglement laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie die Adressen der für die Überwachung verantwortlichen Personen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.
Art. 15 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
1 Die Betreiberin prüft jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen. Der Ablauf und die Resultate der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
2 Die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nassprobe).
3 Die Ablassvorrichtungen von Rückhaltebecken und von Bauwerken zur Sohlenstabilisierung können trocken geprüft werden.
4 Die Entlastungsvorrichtungen können auch trocken oder auf andere Weise geprüft werden, wenn der normale Stauspiegel unter dem für eine Öffnung notwendigen Wasserspiegel liegt.
Art. 16 Revision
(Art. 8 Abs. 3 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Revisionsarbeiten rechtzeitig melden, diese bedürfen aber keiner Genehmigung.
2 Sie muss während Arbeiten an Entlastungs- und Ablassvorrichtungen:
a. eine ausreichende Hochwassersicherheit gewährleisten; und
b. die Absenkung des Stausees bei drohender Gefahr innerhalb kurzer Frist wieder ermöglichen.