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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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Art. 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin unterbreitet der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Fachperson (Art.
18) und ihrer Expertinnen und Experten (Art. 19) zur Genehmigung.
2 Die Expertinnen und Experten müssen von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin der Anlage unabhängig sein.
Art. 21 Meldepflicht
(Art. 8 und 25 Bst. a StAG)
Die Betreiberin meldet der Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Termine für:
a. die Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen;
b. die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahres- und der Fünfjahreskontrollen;
c. die Entleerung der Anlage.
Art. 22 Aktensammlung über die Stauanlage
(Art. 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin legt über die Stauanlage eine Aktensammlung an und führt diese laufend nach. Sie gewährt der Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Aktensammlung.
2 Die Aktensammlung enthält insbesondere:
a. die wichtigsten Ausführungspläne und Angaben über die Bauausführung;
b. die Nutzungs- und die Sicherheitspläne;
c. die statischen, hydrologischen und hydraulischen Berechnungen und Berichte;
d. die geologischen Gutachten;
e. die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmessungen;
f. die Fünfjahresberichte;
g. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien;
h. das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.
Art. 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 8 Abs. 4 StAG)
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 19) teil und inspiziert die betreffenden Anlagen zusätzlich mindestens zweimal in fünf Jahren.
2 Sie inspiziert die nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauanlagen mindestens einmal alle drei Jahre.