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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten

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Art. 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten

(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)

1 Die Betreiberin unterbreitet der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Fachperson (Art.

18) und ihrer Expertinnen und Experten (Art. 19) zur Genehmigung.

2 Die Expertinnen und Experten müssen von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin der Anlage unabhängig sein.

Art. 21 Meldepflicht

(Art. 8 und 25 Bst. a StAG)

Die Betreiberin meldet der Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Termine für:

a. die Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen;

b. die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahres- und der Fünfjahreskontrollen;

c. die Entleerung der Anlage.

Art. 22 Aktensammlung über die Stauanlage

(Art. 25 Bst. a StAG)

1 Die Betreiberin legt über die Stauanlage eine Aktensammlung an und führt diese laufend nach. Sie gewährt der Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Aktensammlung.

2 Die Aktensammlung enthält insbesondere:

a. die wichtigsten Ausführungspläne und Angaben über die Bauausführung;

b. die Nutzungs- und die Sicherheitspläne;

c. die statischen, hydrologischen und hydraulischen Berechnungen und Berichte;

d. die geologischen Gutachten;

e. die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmessungen;

f. die Fünfjahresberichte;

g. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien;

h. das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.

Art. 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde

(Art. 8 Abs. 4 StAG)

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 19) teil und inspiziert die betreffenden Anlagen zusätzlich mindestens zweimal in fünf Jahren.

2 Sie inspiziert die nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauanlagen mindestens einmal alle drei Jahre.