Vorlage
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
c. die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Stauanlagensicherheit;
d. die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen.
3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage.
4 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, welche ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.
5 Das Bundesamt kann die Abgabe auch aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
6 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.