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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten

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c. die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Stauanlagensicherheit;

d. die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen.

3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage.

4 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, welche ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.

5 Das Bundesamt kann die Abgabe auch aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

6 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.