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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Genehmigungen und Bewilligungen bleiben rechtsgültig.
2 Die Betreiberinnen bestehender Anlagen müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Notfallreglement den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b).
3 Die Aufsichtsbehörde prüft innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob die Expertinnen und Experten die Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen.
4 Das BFE übergibt die Unterlagen der Stauanlagen, die es nach bisherigem Recht direkt beaufsichtigt hat und die neu durch die Kantone zu beaufsichtigen sind, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Aufsichtsbehörden der Kantone. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe sind die Kantone für die Aufsicht zuständig.
5 Die betroffenen Kantone haben die Evakuierungspläne innert drei Jahren zu erstellen (Art. 27).
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ………. in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova