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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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3 Sie nimmt mindestens jedes sechste Jahr an den Prüfungen der beweglichen Verschlüsse teil.
Art. 24 Massnahmen der Aufsichtsbehörde
(Art. 8 Abs. 3 und 5 StAG)
Ist die Betreiberin mit einer Unterhalts- oder Sanierungsmassnahme im Verzug, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen und, nach erfolgloser Mahnung, die Entleerung der Stauanlage an.
3. Abschnitt: Notfallkonzept
Art. 25 Vorkehrungen für den Notfall
(Art. 10 StAG)
1 Das Notfallreglement gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b muss insbesondere die folgenden Unterlagen enthalten:
a. eine Karte mit denjenigen Gebieten, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden (Überflutungskarte);
b. eine Analyse derjenigen Faktoren, welche die Notfallbewältigung stark beeinträchtigen oder verhindern können (Gefahrenanalyse);
c. eine Notfallstrategie mit Festlegung der Massnahmen, die bei einer Gefahrensituation zu treffen sind;
d. ein Dokument, in dem die Funktionen der verantwortlichen Personen sowie der Alarmierungsablauf festgelegt sind (Notfallorganisation);
e. ein Dossier für den Einsatz im Notfall (Einsatzdossier).
2 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
3 Die Aufsichtsbehörde übermittelt eine Kopie der Überflutungskarten und der Einsatzdossiers an die betroffenen Kantone und an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Nationale Alarmzentrale).
Art. 26 Wasseralarmsystem
(Art. 11 StAG)
1 Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutzes (BABS), welche Stauanlagen mit weniger als 2 Millionen m3 Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müssen.
2 Eine hohe Gefahr gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG besteht, wenn im Falle eines plötzlichen totalen Bruches des Absperrbauwerkes eine grosse Anzahl von Personen in der Nahzone gefährdet wäre.