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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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3 Die technische Konzeption und die Installationen des Wasseralarmsystems müssen durch das BABS genehmigt werden.
Art. 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung
(Art. 12 Abs. 1 StAG)
1 Die betroffenen Kantone erstellen Evakuierungspläne für die im Falle eines plötzlichen totalen Bruches eines Absperrbauwerks überfluteten Gebiete.
2 Sie gewähren der Bevölkerung jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne und sorgen für eine zweckdienliche Information.
3 Sie übermitteln eine Kopie der Evakuierungspläne an das BFE und an das BABS (Nationale Alarmzentrale).
4 Das BABS beaufsichtigt den Vollzug dieser Bestimmung.
Art. 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung
(Art. 12 Abs. 2 StAG)
Für besondere Anordnungen im Fall einer militärischen Bedrohung ist der Bundesstab zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler Tragweite (BST ABCN) gemäss der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20102 zuständig.
3. Kapitel: Aufsicht
Art. 29 Aufsichtsbehörde des Bundes
(Art. 22 StAG)
1 Aufsichtsbehörde des Bundes ist das Bundesamt für Energie (BFE).
2 Das BFE hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Aufsicht über die grossen Stauanlagen;
b. Oberaufsicht über die der Aufsicht der Kantone unterstehenden Stauanlagen;
c. Erlass von Richtlinien und Erarbeitung von weiteren technischen Grundlagen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft;
d. Förderung der Forschung;
e. Sicherung des Fachwissens in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kantonen und Fachorganisationen;
f. Sicherstellung des Informationsaustausches mit dem Ausland.
3 Es stellt den betroffenen Kantonen insbesondere die folgenden Unterlagen zu:
a. die Verfügungen, mit denen es Stauanlagen dem StAG unterstellt (Art. 2) bzw. von dessen Geltungsbereich ausnimmt (Art. 3);
2 SR 520.17