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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten

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2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, welche aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.

3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen haben dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG)

1 Die Betreiberin hat dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beizulegen.

2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern

(Art. 4 StAG)

1 Das BFE legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden fest.

2 Es hält sich soweit möglich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung und sorgt in jedem Fall für ein mit dieser gleichwertiges Sicherheitsniveau.

2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen

1. Abschnitt: Bau

Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen

(Art. 5 Abs. 3 StAG)

Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.

Art. 6 Plangenehmigung

(Art. 6 Abs. 5 StAG)

1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung und nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.

2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:

a. die Bauberichte;

b. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen;