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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, welche aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen haben dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG)
1 Die Betreiberin hat dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beizulegen.
2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern
(Art. 4 StAG)
1 Das BFE legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden fest.
2 Es hält sich soweit möglich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung und sorgt in jedem Fall für ein mit dieser gleichwertiges Sicherheitsniveau.
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen
1. Abschnitt: Bau
Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen
(Art. 5 Abs. 3 StAG)
Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.
Art. 6 Plangenehmigung
(Art. 6 Abs. 5 StAG)
1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung und nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.
2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
a. die Bauberichte;
b. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen;