Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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beispielweise bei Maschinen nach der europäischen Maschinenrichtlinie27- nicht unter dem Gesichtspunkt der Produktesicherheit harmonisiert. Hinzu kommt, dass wegen des an Produktleistungen orientierten spezifischen Harmonisierungsansatzes für den Bauproduktebereich neben den harmonisierten technischen Spezifikationen keine eigenständigen „Sicherheitsnormen“28 nach der Richtlinie 2001/95/EG mandatiert und erarbeitet werden29. „Sicherheitsnormen“ nach der Richtlinie 2001/95/EG sollen Sicherheitsanforderungen an ein Produkt konkretisieren. Die Konformität mit einer „Sicherheitsnorm“ würde bedeuten, dass Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung nach der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen30.
In konkreten Einzelfällen kann das Recht der EU oder der EU-Mitgliedstaaten den Nachweis bestimmbarer Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in rechtsverbindlichen Regelungen festschreiben. Der Weg des Nachweises führt dabei immer über die Deklaration der Sicherheitsaspekte, für die es Bewertungsmethoden oder –verfahren in den harmonisierte technischen Spezifikationen geben muss, im Rahmen der Leistungserklärung und der sie begleitenden Sicherheitsinformationen. Diese rechtlich verbindlichen Bestimmungen dienen der Erhaltung eines bestimmten Sicherheits- und Gesundheitsniveaus des einzelnen Mitgliedstaates. Der Mitgliedstaat kann die wesentlichen Merkmale festlegen, für welche der Produktehersteller eine Produktleistung in seiner Leistungserklärung erklären muss.
Der in der neuen europäischen Bauprodukteverordnung enthaltene „leistungsorientierte Ansatz“ für das Inverkehrbringen von Bauprodukten geht als Spezialgesetzgebung den Regelungen der Richtlinie 2001/95/EG vor. Infolgedessen sind Produktanforderungen in das Konzept der Bauprodukteverordnung einzupassen: Bei der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts können, soweit dies für ein konkretes Bauprodukt oder ein Bestandteil dessen sinnvoll ist, daher auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte als Produktmerkmale berücksichtigt werden, wenn sie in Abhängigkeit der Grundanforderungen an Bauwerke definiert und im Rahmen der harmonisierten Produktenormen oder Europäischen Bewertungsdokumenten als wesentliche Produktmerkmale konkretisiert werden. Dort, wo bezogen auf ein bestimmtes Bauprodukt eine Anforderung an die Produktesicherheit relevant ist, muss diese im Rahmen des Bauprodukterechts festgelegt werden. Nachfolgend sollen dann diese Festlegungen in die harmonisierten technischen Spezifikationen als wesentliche
27 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. der EU L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24.
28 Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie 2001/95/EG.
29 Das ergibt sich aus der auf Bauprodukte anwendbaren Normendefinition eines Vorschlags der EU-Kommission zur Anpassung des „Standardisierungspakets“: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 1. Juni 2011, KOM(2011) 315 endgültig. Darin soll für Bauprodukte eine lex-specialis- Definition für technische Spezifikationen geregelt werden. Art. 2 Abs. 4 sagt: „Technische Spezifikation“: eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Folgendes enthält: d) die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale.
30 Art. 4 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2001/95/EG.