Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Produktmerkmale integriert werden, damit der Hersteller diese Anforderungen an die Produktesicherheit in seine Leistungserklärung und die die begleitenden Sicherheitsinformationen aufnehmen kann.
Dies entspricht den Ausführungen der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der EU-Kommission, die für die Äquivalenzbeurteilung beim MRA-Vertragspartner zuständig ist, gegenüber dem für die Revision der Bauprodukteerlasse federführenden Eidg. Finanzdepartement. Weil die Haltung der Gesamtkommission der EU-Kommission noch nicht bekannt ist, werden deshalb betreffend Regelung der Produktesicherheit im Bauproduktebereich zwei Varianten vorgelegt: Variante I regelt die Produktesicherheit betreffend Bauprodukte im Bauproduktegesetz. Variante II sieht von einer bauproduktespezifischen Regelung der Produktesicherheit ab; das Produktesicherheitsgesetz bleibt weiterhin auch für Bauprodukte anwendbar.
Zu Variante II vgl. die Ausführungen im Einzelnen unter Ziff. 2.2 zu Art. 1 Abs. 4.
Technische Spezifikationen
Die harmonisierten technischen Normen und Technischen Bewertungsdokumente werden unter dem Oberbegriff der harmonisierten technischen Spezifikationen zusammengefasst. Die harmonisierten technischen Spezifikationen geben vor, wie die Bewertung der Leistung von Bauprodukten vorgenommen werden soll. Die technischen Spezifikationen enthalten dabei die Prüfungsmethoden, Berechnungsverfahren und andere Instrumente zur Bewertung der Produktleistungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten31.
Harmonisierte europäische Normen werden im Bauproduktesektor von den europäischen Normenorganisationen CEN und CENELEC – in welchen die Schweizerische Normenvereinigung ebenfalls Mitglied ist – auf der Grundlage von Mandaten der EU-Kommission (und der EFTA) erstellt. Im Prozess der Normenerarbeitung sollen die relevanten Interessengruppen in angemessener und ausgewogener Form von den europäischen Normenorganisationen beteiligt werden32. Als harmonisiert gelten die europäischen Produktenormen erst, wenn ihre Fundstelle im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde33.
Ist ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisieren Norm erfasst und kann die Leistung des Bauprodukts nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden, kann eine Herstellerin bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung (ETB) beantragen34. Die ETB wird auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EBD) erarbeitet35. Ein EBD bildet eine Art „Rahmennormierung“, um ein
31 Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
32 Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
33 Art. 17 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
34 Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Europäische Technische Bewertung entspricht der bisherigen Europäischen Technischen Zulassung nach der europäischen Richtlinie 89/106/EWG. Diese Art der Zulassung war keine administrative Zulassung, sondern stellte eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, für das Produkt zweckentsprechend verwendet werden sollte, dar (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Bauprodukte vom 2. September 1998, Ziff. 124, BBl. 1998, S. 5433ff).
35 Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Das Europäische Bewertungsdokument entspricht einer Zulassungsleitlinie (ETAG) unter der bisherigen Richtlinie 89/106/EWG.