Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Harmonisierung der Verfahren zur Bestimmung der Produktleistungen konzentrieren soll.
Um möglichst geringe Abweichungen von der europäischen Gesetzgebung zu erhalten, wird das BauPG die Struktur, die Definitionen, die Instrumente und Verfahren so weitgehend wie möglich von der europäischen Bauproduktegesetzgebung übernehmen. Die Praxis der bisherigen Bauproduktgesetzgebung hat in den letzten zehn Jahren gezeigt, dass grössere Abweichungen von der europäischen Gesetzgebung, die mit dem Schweizer Gesetz übernommen werden sollte, häufig zu Intransparenz, Rechtsunsicherheit und weiteren Problemen bei der Rechtsanwendung durch die Wirtschaftsakteurinnen geführt haben. Abweichungen bereiten regelmässig nicht nur bei der Beurteilung des Vorliegens der Gleichwertigkeit mit der europäischen Gesetzgebung Schwierigkeiten, sondern auch in der Praxis der Rechtsanwendung.
In den „leistungsorientierten Ansatz“ der europäischen Bauprodukteverordnung müssen sich die Produktanforderungen der Produktesicherheit, die dem „deskriptiven Ansatz“ folgt, einpassen: Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Produktesicherheit bei Bauprodukten, soweit diese überhaupt sinnvoll auf den Bauproduktesektor anwendbar ist, in das BauPG zu integrieren. Eine Beurteilung von Bauprodukten anhand eines abstrakten Konzepts der Sicherheit ist nicht möglich. Folglich kann auch kein Nachweis anhand der weitreichenden Formel des „Standes des Wissens und der Technik“ erbracht werden. Beurteilungsgrundlage sollen auch für die Sicherheit von Bauprodukten harmonisierte technische Spezifikationen sein. Soweit Bauprodukte nicht von bestehenden harmonisierten Produktnormen oder Europäischen Bewertungsdokumenten erfasst werden, die zur Beurteilung der Sicherheit herangezogen werden, muss die Herstellerin keine Leistungserklärung erstellen. In diesem Fall können entweder andere technische Normen bezeichnet werden, die, in einem vernünftigen Rahmen und am Einzelfall orientiert, Methoden zum Nachweis von Anforderungen an die Sicherheit des Produkts enthalten können, oder das BBL soll die Erarbeitung solcher Normen initiieren können. Auch diese Anforderungen sollen aber nur dann - mittels einer Herstellererklärung - deklariert werden, wenn sie zuvor vom BBL als dem zuständigen Fachamt bezeichnet worden sind. In diesem Fall können die Anforderungen an die Produktesicherheit jedoch nicht weiter reichen als die Sicherheit, die vernünftigerweise von den Verwenderinnen und Verwendern erwartet werden kann. Als Massstab für die Beurteilung der Produktesicherheit eines Bauprodukts können zum Schutz der Verwendenden in diesem Fall die Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)133 entsprechend angewendet werden. Dieser Massstab soll einen Ausgleich der zu tragenden Risiken zwischen Hersteller- und Verwenderseite schaffen. Zu Variante II vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2.
1.3.2 Prüfung des Anpassungsbedarfs bei weiteren Gesetzen
Die Totalrevision des BauPG führt zu einem neuen Konzept des Inverkehrbringens von Bauprodukten: Nicht mehr die Brauchbarkeit ist Voraussetzung, sondern die Einhaltung der Verfahrensanforderungen und übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Leistungserklärung. Dort, wo Bundeserlasse
133 SR 832.30