Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

kehrbringen nach der revidierten Bauproduktegesetzgebung und zusätzlichen und/oder „Restnachweisen“ nach dem PrSG europarechtlich zulässig wären. Dies richtet sich nach der Äquivalenzbeurteilung von schweizerischem und europäischem Recht beider Vertragsparteien des MRA. Ziel ist es, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, bevor die Vorlage dem Parlament unterbreitet wird. Im Fall der Variante II würden auch die Ausführungen der entsprechenden Abschnitte dieser Erläuterungen mit Bezug zum PrSG, insbesondere die Ziffern 1.1.3, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.4 und 1.6, anders lauten.

Variante I

Diese Variante geht davon aus, dass die europäische Bauprodukteverordnung den Aspekt der Produktesicherheit umfassend und abschliessend regelt, so dass im Bauproduktesektor die europäische Produktesicherheitsrichtlinie keinen überschiessenden Regelungsgehalt mehr besitzt. Jeder zusätzliche oder „Restnachweis“ für Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bauprodukten, der nicht im System der europäischen Bauprodukteverordnung vorgesehen ist, ist daher ein technisches Handelshemmnis. Es kann also keine Nachweise im Hinblick auf die Produktesicherheit ausserhalb dieses Systems geben. Da es keine eigenständigen europäischen Normen für die „Produktesicherheit“ geben wird, müsste die Herstellerin zusätzliche oder „Restnachweise“ nach dem Stand des Wissens und der Technik gemäss Art. 5 Abs. 4 PrSG führen. Diese Verpflichtung ergibt sich ohne die Regelung des Absatzes 4 in der Fassung der Variante I aus Art. 1 Abs. 3 PrSG. Diese Nachweispflicht als zusätzliche Anforderung an das Inverkehrbringen ist in der europäischen Gesetzgebung nicht vorgesehen und wäre demnach als technisches Handelshemmnis zu beurteilen. Zusätzliche Nachweisverpflichtungen ausserhalb des Systems der europäischen Bauprodukteverordnung führen dazu, dass das Schweizer Recht im Rahmen der Beurteilung für die Fortführung des Bauproduktekapitels durch die Vertragsparteien des MRA nach gegenwärtig vorliegenden Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht äquivalent eingestuft werden wird. Aus diesem Grund muss der europarechtlich vorgesehene Vorrang des Bauprodukterechts gegenüber dem allgemeinen Produktesicherheitsrecht auch landesrechtlich vorgesehen werden.

Zum Inhalt der Bestimmung:

Wegen der grundlegenden Abweichungen vom europäischen Recht, das auf Bauprodukte anzuwenden ist, kann das PrSG nicht auf Bauprodukte angewendet werden, ohne gleichzeitig die Äquivalenz des schweizerischen Rechts mit dem europäischen Recht, das auf Bauprodukte anwendbar ist, und damit das Bauproduktekapitel im bilateralen Abkommen mit der EU zu gefährden (vgl. ergänzend oben Ziff. 1.1.2 und 1.1.3). Schon der abstrakt definierte Begriff der Sicherheit eines Bauprodukts an sich145 ist nicht kompatibel mit dem europäischen auf Bauprodukte anwendbaren Recht. Es ist nicht möglich, in einer für den Sektor geeigneten Weise bei über 50000 unterschiedlichen Bauprodukten mit inhomogenen Produktmerkmalen eine abstrakte Definition „grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“146 zu finden, die für alle Bauprodukte gelten würde. Wegen des an Produktleistungen orientierten spezifischen Harmonisierungsansatzes für den Bauproduktebereich gibt es auch keine eigenständigen „Sicherheitsnormen“147. Vernünftigerweise von den

145 Art. 3 Abs. 1 PrSG.

146 Art. 4 PrSG.

147 Art. 5 Abs. 3und Art. 6 PrSG.