Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt und diese Bestandteile sollen auch weiterhin nach den für sie heute geltenden Methoden und Verfahren behandelt werden. Diese Bestimmung meint beispielsweise die Prüfung des Motors nach der Maschinenverordnung152, der für eine motorgetriebene Markise (Sonnenstore = Bauprodukt nach der harmonisierten Bauproduktenorm EN 13561) verwendet werden soll. Für diesen Motor als Bestandteil der motorbetriebenen Markise soll das PrSG weiterhin Anwendung finden, weil die schweizerische Maschinenverordnung die europäische Maschinenrichtlinie153 und deren Konformitätsverfahren sowie deren Definition der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des PrSG ins Schweizer Recht übernimmt. Für die wenigen Fälle, in welchen auch auf europäischer Ebene mehrere Harmonisierungsrechtsakte anzuwenden sind, ist zu fragen, welche Richtlinie oder Verordnung den Charakter des Produkts vorgibt: So kann ein Aufzug ebenfalls in ein Bauwerk eingebaut werden, ist aber dennoch kein Bauprodukt, weil auf europäischer Ebene eine eigene Aufzugsrichtlinie besteht. Ist ein Produkt ein Bauprodukt, ist auf das Produkt grundsätzlich abschliessend die Bauproduktegesetzgebung anzuwenden. Wenn die Bestandteile für sich betrachtet ein eigenes Produkt nach einem anderen Harmonisierungsrechtakt wären, soll auch in der Schweizer Gesetzgebung das einschlägige für den Sektor dieser Komponente geltende Recht angewendet werden.
Variante II
Diese Variante geht von der Notwendigkeit einer parallelen Anwendbarkeit des PrSG auf Bauprodukte aus. Dabei wird angenommen, dass explizite materielle Sicherheitsvorgaben für Bauprodukte in der Bauproduktegesetzgebung fehlen. Der Aspekt der Produktesicherheit wird von der europäischen Bauprodukteverordnung nicht umfassend und abschliessend geregelt, so dass ein überschiessender Regelungsgehalt der europäischen Produktesicherheitsrichtlinie fortbestehe. Eine Vorrangregelung der europäischen Bauproduktegesetzgebung gegenüber der europäischen Produktesicherheitsrichtlinie besteht gemäss dieser Variante nicht. Die landesrechtliche Regelung folgt diesem Nebeneinander mehrerer europäischer Regelungen, deren Zusammenspiel noch nicht abschliessend geklärt ist, und hält daher an einem Nebeneinander von Bauproduktegesetzgebung und PrSG fest. Dies hat zur Folge, dass im Verhältnis zur Bauproduktegesetzgebung für solche materiellen Sicherheitsanforderungen, für die die Bauproduktegesetzgebung und die technischen Spezifikationen nach der Bauproduktegesetzgebung keine expliziten Sicherheitsvorgaben enthalten, zusätzliche Nachweise oder „Restnachweise“ gemäss PrSG geführt werden müssen. Nur im Falle, dass die Bauproduktegesetzgebung bezogen auf den Einzelfall und aus der Perspektive des PrSG explizite Sicherheitsvorgaben macht, entfällt die Nachweispflicht des Herstellers.
Für diese Variante spricht, dass bei einer Klärung der europarechtlichen Situation zugunsten einer parallelen Anwendbarkeit der Nachweisverpflichtungen nach der europäischen Bauprodukteverordnung und der europäischen Produktesicherheitsrichtlinie, sollte sie wider Erwarten erst nach Verabschiedung des revidierten BauPG durch das Parlament erfolgen, die mit der Variante I vorgeschlagene Vor-
152 SR 819.14.
153 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. der EU L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24.