Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

Verwenderinnen und Verwendern zu erwartende Gesundheits- und Sicherheitsaspekte können im System des BauPG in der Leistungserklärung deklariert und in die Sicherheitsinformationen, die der Hersteller dem Bauprodukt mitgeben muss, eingeschlossen werden. Eigene Konformitätsbewertungsverfahren nach dem PrSG148 zum Nachweis einer abstrakten „Sicherheit von Bauprodukten“149 kann es nicht geben. Die gesamte Struktur des PrSG, die Anforderungen und Nachweise sind für den Bauproduktesektor ungeeignet. Für konkrete Fälle soll ein Nachweis von Anforderungen an die „Sicherheit eines Bauprodukts“ im Rahmen der sieben Grundanforderungen an Bauwerke als wesentliches Produktmerkmal in Rechtserlassen und im Rahmen dessen, was von der Verwenderin und vom Verwendender vernünftigerweise erwartet werden darf, verlangt werden. Das so festgelegte wesentliche Produktmerkmal soll dann durch die Methoden und Verfahren der harmonisierten technischen Spezifikationen nachgewiesen und im Rahmen der Leistungserklärung nach dem Bauproduktegesetz deklariert werden, falls die in Frage stehende Anforderung nicht ohnehin schon durch den Anwendungsbereich (scope) einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt ist.

Es entsteht auch keine Sicherheitslücke dadurch, dass das PrSG nicht auf Produkte angewendet werden kann, die nach dem BauPG und seinen Ausführungsvorschriften als Bauprodukte in Verkehr gebracht werden, denn auch die Bauproduktegesetzgebung verfolgt im Grundsatz dieselben Ziele wie das PrSG und deckt auch den Aspekt der Produktesicherheit vollständig ab. Es hat zudem den entscheidenden Vorteil, dass die Kompatibilität mit der europäischen Gesetzgebung gewährleistet werden kann. Insbesondere sollen nach dem BauPG sowohl Laien wie Fachleute geschützt werden150, dem Bereitstellen auf dem Markt werden die gleichen Sachverhalte gleichgestellt wie nach dem PrSG (Art. 2 Ziff. 18), die „Nachmarktpflichten“ des Art. 8 PrSG werden auch nach der Bauproduktegesetzgebung den Wirtschaftsakteurinnen abverlangt.

Produkte, die zwar ein Bauprodukt sein können, die aber z.B. wegen einer bestimmten Funktion zudem in den Anwendungsbereich eines anderen Sektorerlasses fallen, sollen, soweit der Anwendungsbereich dieser anderen Sektorerlasse betroffen ist, auch weiterhin in den Anwendungsbereich des PrSG fallen (Buchstabe a)). Ein Beispiel: Eine motorgetriebene Schiebetür soll, soweit sie als Bauprodukt nach dem BauPG in Verkehr gebracht wird, nicht vom PrSG erfasst sein. Soweit die Funktion dieser motorisierten Schiebetüre als in Verkehr zu bringende Maschine im Sinne der Maschinenverordnung151 betroffen ist, soll das PrSG anwendbar bleiben.

Das PrSG soll für Bestandteile von Bauprodukten anwendbar bleiben (Buchstabe b)), wenn ein bestimmter Sachverhalt gegeben ist: Enthält ein Bauprodukt Bestandteile, deren Konformität nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem BauPG nachzuweisen ist, die wiederum andere europäische Harmonisierungsrechtsakte als die europäische Bauprodukteverordnung ins Schweizer Recht übernehmen, so soll das PrSG auf diese Bestandteile anwendbar bleiben. Für diese Bestandteile werden heute nach den anderen bundesrechtlichen Vorschriften im Sinne des PrSG

148 Art. 7 PrSG.

149 Art. 5 PrSG.

150 Arg. ex Art. 4 Abs. 3 BauPG, vgl. ergänzend zum personenbezogenen Schutzbereich die Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008, Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3 PrSG, BBl. 2008, S. 7407ff.

151 SR 819.14.