Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
rangregelung zugunsten der revidierten Bauproduktegesetzgebung nur wieder über eine formelle Gesetzesänderung des PrSG korrigiert werden könnte. Zum Inhalt der Bestimmung: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem Art. 1 Abs. 3 PrSG. Es kann daher auf die Erläuterungen in der Botschaft zum PrSG verwiesen werden154. Diese lauten:
Absatz 3 regelt das Verhältnis des Produktesicherheitsgesetzes zu den sektoriellen Erlassen.
Das Gesetz soll so weit anwendbar sein, als nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen in den sektoriellen Gesetzen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Dies heisst zunächst, dass das Produktesicherheitsgesetz Anwendung findet, wenn in einem sektoriellen Erlass zu einem Gegenstand, den das Produktesicherheitsgesetz regelt, nichts normiert ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die spezifische Gesetzgebung keine Vorkehren zur Gefahrenerkennung oder Meldepflichten nach dem Inverkehrbringen gemäss Artikel 8 vorschreibt oder keine der in Artikel 10 aufgeführten Verwaltungsmassnahmen vorsieht. Dasselbe ist der Fall, wenn die spezifische Gesetzgebung keine dem Gefährdungspotenzial des Produkts entsprechende Kennzeichnung, Warnhinweise etc. verlangt, wie es Artikel 3 Absatz 4 vorschreibt. Das Produktesicherheitsgesetz ergänzt somit einen sektoriellen Erlass, wenn er einen Gegenstand, den das Produktesicherheitsgesetz regelt, nicht normiert. Sieht der sektorielle Erlass zu einer bestimmten Problematik eine Lösung vor, die von jener abweicht, die im Produktesicherheitsgesetz enthalten ist, so geht der sektorielle Erlass vor, wenn er dabei dasselbe Ziel verfolgt wie die im Produktesicherheitsgesetz vorgesehene Lösung mit den hohen Standards der EG-Richtlinie. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein sektorieller Erlass unterhalb der Gesetzesstufe sich im Rahmen des übergeordneten Gesetzes hält und Abweichungen vom Produktesicherheitsgesetz somit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Ist diese Voraussetzung im Einzelfall nicht erfüllt, so ist die entsprechende Bestimmung des Produktesicherheitsgesetzes anwendbar. Das sektorielle Recht ist insbesondere in jedem Fall auch für die Regelung des Vollzugs massgebend. Das Produktesicherheitsgesetz ändert die Zuständigkeitsbereiche der Vollzugsbehörden gemäss den sektoriellen Gesetzgebungen nicht. Es ist aber zu betonen, dass das Produktesicherheitsgesetz punkto Schutzniveau und Massnahmen der Inverkehrbringer und der Vollzugsorgane den Massstab setzt, der grundsätzlich auch für die sektoriellen Erlasse massgebend ist. Die sektoriellen Erlasse sollen also die Sicherheit vorschreiben, die dem Stand des «Wissens und der Technik» entspricht und sich nicht mit einer dem «Stand der Technik» entsprechenden Sicherheit begnügen. Wo die sektoriellen Erlasse dem Standard des Produktesicherheitsgesetzes nicht genügen, stellt sich die Frage einer künftigen Anpassung dieser sektoriellen Erlasse. Diese laufende Anpassung der sektoriellen Bestimmungen erscheint sowohl aus der Sicht der Produzenten wie der Benützerinnen und Benützer sinnvoller als jeweilige Korrekturen mittels des Rückgriffs auf das Produktesicherheitsgesetz.
Die Bestimmung hat zur Folge, dass das PrSG wie bis anhin parallel und ergänzend zur Bauproduktegesetzgebung zur Anwendung kommt. Der Hersteller muss dann neben der Erstellung einer Leistungserklärung und den sie begleitenden Gebrauchs- und Sicherheitshinweisen für das spezifische Produkt beim Inverkehrbringen ausserdem den Nachweis nach dem PrSG erbringen, dass das von ihm herstellte Produkt sicher ist im Sinne des PrSG. Dieser Nachweis umfasst alles, wofür die Bauproduktegesetzgebung bezogen auf den Einzelfall und aus der Perspektive des PrSG keine expliziten Sicherheitsvorgaben macht.
154 Vgl. die Erläuterungen der Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008,
Ziff. 2, Art. 1 Abs. 3 PrSG, BBl. 2008, S. 7407ff.