Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Art. 2
Hier werden die Definitionen der europäischen Bauprodukteverordnung übernommen. Nachfolgende Begriffe werden gesondert erläutert, um das System der europäischen Gesetzgebung für Bauprodukte abbilden zu können, das die europäische Bauproduktegesetzgebung bei ihren Begriffsdefinitionen voraussetzt. Dazu zählen auch die Begrifflichkeiten des neuen europäischen „Standardisierungspakets“155:
Ziff. 10: Auf einer allgemeinen Ebene soll zunächst definiert werden, was unter technischen Spezifikationen zu verstehen ist, bevor von „harmonisierten technischen Spezifikationen“ (Ziff. 15) die Rede ist.
Ziff. 12 nennt die europäischen Normungsgremien ausdrücklich, an welchen auch die Schweizerische Normenvereinigung SNV beteiligt ist. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass Mandate an diese Normierungsgremien auch durch die EFTA erteilt werden.
Ziff. 18: Ergänzt wurden im Verhältnis zur Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung drei Begleitumstände, die dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt werden sollen, um einen lückenlosen Schutz der Arbeitnehmenden gewährleisten zu können. Ergänzend kann hierzu auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zu Art. 2 Abs. PrSG156 verwiesen werden. Diese drei besonderen Begleitumstände können allerdings nur für Produkte gelten, die in der Schweiz hergestellt werden, da die europäische Bauprodukteverordnung diese Sachverhalte nicht dem Bereitstellen auf dem Markt gleichstellt und somit mit der Regelung von Sachverhalten vor dem Inverkehrbringen ein Handelshemmnis geschaffen werden würde, wenn eine Herstellerin, der im Ausland produziert, diese Regelungen auch im Ausland beachten müsste, um ein Bauprodukt in der Schweiz auf dem Markt bereitstellen zu dürfen.
2.3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt
2.3.1 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten
Art. 3
Absätze 1 und 2: Die Grundanforderungen an Bauwerke sind mehrheitlich nichts Neues: Schon das bisherige BauPG (2001) legt sechs „wesentliche Anforderungen an Bauwerke“ fest, die fast wortgleich hier übernommen werden157. Der Begriff der „Nutzungssicherheit“ wird heute neu gefasst unter „Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung“ und die „sparsame und rationelle Energieverwendung“ wird ersetzt durch „Energieeinsparung und Wärmeschutz“. Zusätzlich wurde die neue Grundanforderung Nr. 7 zur „nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen“ in das
155 Vgl. Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung des „Standardisierungspakets“: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 1. Juni 2011, KOM(2011) 315 endgültig.
156 Vgl. ergänzend zum personenbezogenen Schutzbereich die Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008, Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3 PrSG, BBl. 2008, S. 7407ff.
157 Art. 3 Abs. 2 BauPG (2001).