Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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revidierte BauPG aus der europäischen Bauprodukteverordnung übernommen. Mit der Festlegung dieser Grundanforderungen an Bauwerke werden diese nicht harmonisiert. Der Sinn der Regelung ist ein anderer: Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten können nicht losgelöst von den Anforderungen, die durch Bauwerke zu erfüllen sind, definiert werden. Bauprodukte müssen so beschaffen sein, dass die Bauwerke diesen Grundanforderungen genügen können. Die Produktmerkmale müssen sich also an vorgegebenen Bauwerksanforderungen orientieren und diesen zweckgerichtet dienen.
Absätze 3 und 4: Der Bundesrat soll die Grundanforderungen an Bauwerke konkretisieren. In der Ausführungsverordnung zum BauPG soll definiert werden, was unter den Grundanforderungen zu verstehen ist. Damit wird keine inhaltliche Festlegung vorgenommen oder vorgeschrieben, welche der Grundanforderungen in der Schweiz in welcher Weise zu erfüllen sind.
Die Grundanforderungen an Bauwerke werden hier abstrakt formuliert. Sie dienen einerseits als objektive Grundlage für die Normenschaffenden, um wesentliche Merkmale von Bauprodukten zu identifizieren und in den technischen Spezifikationen festzulegen. Auf diese Weise soll die „gemeinsame Fachsprache“ zur Beschreibung der Leistungsmerkmale der Produkte entwickelt werden. An den Normungsaufträgen und an den Aufträgen für Europäische Bewertungsdokumente sind das BBL und das SECO über die Mitgliedschaft der Schweiz in der EFTA beteiligt, denn die EFTA erteilt gemeinsam mit der EU-Kommission diese Standardisierungsaufträge.
Die abstrakt definierten Grundanforderungen dienen andererseits als Rahmen für den Erlass technischer Vorschriften, damit die wesentlichen Produktmerkmale von in der Schweiz hergestellten Bauprodukten dieselben sind wie die Produktmerkmale von nach den Bestimmungen der europäischen Bauprodukteverordnung hergestellten Produkten. Es geht dabei nicht um eine Kompetenzverschiebung kantonaler Kompetenzen zum Bund: Der Bundesrat soll beschreiben, was die einzelnen Grundanforderungen bedeuten. Die Kantone haben weiterhin die Kompetenz und die Aufgabe, hinsichtlich einzelner, mehrerer oder aller Bauwerksanforderungen gesetzliche Vorschriften zu erlassen, mit welchen nicht nur die Ausprägung der entsprechenden Bauwerksanforderungen inhaltlich ausgefüllt, sondern vielmehr auch das einzuhaltende Sicherheitsniveau bezüglich der Bauwerksanforderung festgelegt wird. Keine der Bauwerksanforderungen muss jedenfalls zwingend festgelegt oder inhaltlich ausgefüllt werden, doch wenn eine technische Vorschrift im Hinblick auf die Grundforderungen selber oder auf wesentliche Merkmale von Bauprodukten oder auf die Verwendung, die Nutzung oder den Einbau von Bauprodukten seitens der jeweils zuständigen Organe des Bundes oder Kantone erlassen wird, soll die Konkretisierung der Bedeutung der Grundanforderungen durch den Bundesrat dafür sorgen, dass die Produktleistungen, die die Herstellerin in der Leistungserklärung deklariert, in der Schweiz und in Europa technisch vergleichbar und in ihrem Aussagewert gleichwertig sind, da nur auf diese Weise die Teilnahme am europäischen Markt gewährleistet werden kann.
Ein Beispiel: Es soll durch das kantonal zuständige Organ für den Brandschutz ein bestimmter Feuerwiderstandswert für eine Brandschutztür von 60 Minuten festgelegt werden. Die Festlegung soll durch eine technische Vorschrift geschehen. Wie die Grundanforderung des Brandschutzes zu verstehen ist und dass der Feuerwider-