Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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zwar selbst für den Fall, dass die eingereichten Unterlagen den geltenden Vorschriften entsprechen.

Art. 20

Dieser Artikel dient einer grundlegenden Normierung der Befugnisse der Marktüberwachungsorgane, wenn im Bauproduktesektor Korrekturmassnahmen erforderlich sind. Korrekturmassnahmen können erforderlich werden, wenn der für eine zu ergreifende Abhilfemassnahme verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen ergreift, um Gefahren aus seinem Verantwortungsbereich abzuwenden.

Absatz 1: Diese Grundsatzbestimmung setzt voraus, dass das Marktüberwachungsorgan hinreichenden Grund zur Annahme hat,

- dass das fragliche Bauprodukt, das von einer bezeichneten harmonisierten Norm erfasst wird oder mithilfe einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB) bewertet wurde, nicht die in der Leistungserklärung deklarierte Produktleistung erbringt und dadurch die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet, oder

- dass mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, weil es auf andere Weise die Anforderungen nach dem BauPG nicht erfüllt.

In beiden Fallkonstellationen soll das Marktüberwachungsorgan zuerst eine Situationsbeurteilung vornehmen, bevor es Korrekturmassnahmen fordert. Diese Evaluierung soll klären, ob das betreffende Produkt die Anforderungen nach dem BauPG erfüllt. Diese Anforderungen wären insbesondere dann nicht erfüllt, wenn

- eine Diskrepanz zwischen erklärter und (vermuteter) abweichender Produktleistung besteht oder vermutet werden muss und das Marktüberwachngsorgan deshalb ein Risiko für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke erwartet (weil z.B. die Deklaration des Feuerwiderstandswertes in der Leistungserklärung zu einer Brandschutztür nicht dem tatsächlichen Wert der Brandschutztür entspricht, der deklarierte Wert zwar dem gesetzlich geforderten Wert entsprechen würde, die Tür aber diese Leistung nicht erbringt und durch den Einbau in ein Gebäude das betreffende Bauwerk die gesetzlich geregelte Grundanforderung an den Brandschutz so nicht erfüllen kann), oder

- ein Bauprodukt die gesetzlichen Bestimmungen zu Produktleistungen nicht einhält (weil z.B. für eine Brandschutztür ein festgelegtes Bewertungsverfahren nicht durchgeführt wurde).

Im ersten Fall wird die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet, weil der deklarierte und der tatsächliche Leistungswert des Produkts auseinanderfallen. Dies ist die typische bauproduktespezifische Gefährdung und wurde auch deshalb als lex-specialis-Vorschrift in der europäischen Bauprodukteverordnung normiert177. Erst durch eine falsche, nicht zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte kann regelmässig eine Gefahrensituation auftreten. Ob eine Gefahrensituation wegen einer falschen Verwendung eines Bauprodukts gegeben ist, ist Gegenstand der Evaluierung durch die Marktüberwachungsorgane.

Im zweiten Fall kann eine Gefahr auf andere Weise auftreten: Zwar fallen hier der deklarierte und der tatsächliche Leistungswert nicht auseinander, doch entsprechen

177 Art. 56 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.