Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

- das Bereitstellen des Produkts auf dem Markt verbieten (die Erstinverkehrbringung hat ja schon stattgefunden, wenn eine Gefahr festgestellt wird),

- eine Produktwarnung, eine Produkterücknahme oder einen Produkterückruf anordnen oder nötigenfalls selbst vollziehen oder

- den Export des Produkts (für das das Bereitstellen auf dem Markt bereits verboten ist) verbieten.

Absatz 2: Ist in den Fällen des Absatzes 1 mit dem Produkt eine ernste Gefahr verbunden, kann das Marktüberwachungsorgan, neben oder zusätzlich zu den Massnahmen nach Absatz 1 auch das Produkt einziehen, vernichten oder unbrauchbar machen. Auch diese Massnahmen entsprechen den geltenden Regelungen des Art. 19 THG und Art. 10 PrSG. Wichtig ist, dass es beim Vorliegen einer ernsten Gefahr nicht darauf ankommt, ob diese Gefahr eine unmittelbare Auswirkung hat. Voraussetzung ist nur, dass diese ernste Gefahr ein rasches Eingreifen nötig macht.

Absatz 3: Diese Bestimmung dient der Ermittlung der Situation, wann eine ernste Gefahr vorliegt. Die Vollzugsbehörden haben dabei die Kompetenz zu entscheiden, wann diese Situation gegeben ist. Dafür nehmen sie eine Risikobewertung auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen vor. Diese Risikobewertung berücksichtigt einerseits die Art der Gefahr und andererseits die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Klargestellt wird allerdings auch, dass nur die Tatsache, dass ein neues und in seinem Verwendungszweck vergleichbares Produkt auf dem Markt ist, mit welchem ein höherer Grad an Sicherheit erreicht werden könnte, nicht ausreicht, um anzunehmen, dass von einem Bauprodukt eine Gefahr ausgeht.

Absatz 4: Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz der Bevölkerung sollen als Allgemeinverfügung erlassen werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 19 Abs. 7 THG.

Art. 22

Absätze 1 und 2: Wenn das Marktüberwachungsorgan aufgrund von Kontrollmassnahmen nach den Artikeln 19 und 20 eine formale Nichtkonformität feststellt, kann die Behörde unter Anwendung pflichtgemässen Ermessens vom Wirtschaftsakteur verlangen, die formale Nichtkonformität zu korrigieren. Eine formale Nichtkonformität des Produkts kann insbesondere (nicht abschliessend) in folgenden Fällen auftreten (Absatz 2):

- eine Leistungserklärung wurde nicht erstellt, obwohl kein Ausnahmetatbestand nach Artikel 4 Absatz 2 vorgelegen hat, oder

- die bestehende Leistungserklärung wurde nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erstellt, was Form und Inhalt der Erklärung betrifft (weil z.B. ein nicht-notifiziertes Prüflabor Produktprüfungen vorgenommen hat), oder

- andere erforderliche Unterlagen, Dokumente oder Kennzeichnungen sind entweder nicht vorhanden oder unvollständig oder stimmen mit der Leistungserklärung nicht überein (z.B. die CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts stimmt nicht mit den in der Leistungserklärung deklarierten Produktangaben überein). Das gilt insbesondere auch für die (namentlich für die Produktesicherheit relevanten) Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, die die Herstellerin dem Bauprodukt mit auf den Weg geben muss.