Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
sollen als Leistungserbringung an die die ETB beantragenden Herstellerin verrechnet werden..
2.6.3 Produktinformationsstelle
Art. 18
Absätze 1 und 3: Für Unternehmen, insbesondere für KMU, ist es wichtig, dass sie sich ein zuverlässiges Bild von der Rechtslage machen können, wenn sie Bauprodukte in der Schweiz in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen wollen. Dafür soll beim BBL eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen den Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette den Zugang zu solchen Informationen erleichtern und zudem auch Informationen über Vorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps in der Schweiz gelten176. Zum Zwecke des freien Warenverkehrs mit den wichtigsten Handelspartnern sollte die Bereitstellung solcher Informationen grundsätzlich kostenlos erfolgen. Das Nähere soll jedoch der Bundesrat in der Ausführungsverordnung bestimmen. Damit die Kosten für die Bundesverwaltung begrenzt werden können, sollen die Synergieeffekte genutzt werden, die dadurch entstehen, dass die für die Marktüberwachung von Bauprodukten notwendigen personellen Ressourcen auch im Rahmen der Produktinformationsstelle eingesetzt werden können.
Absatz 2: Das BBL soll die Tätigkeit der Produktinformationsstelle oder Teile dieser Tätigkeit bei Bedarf vertraglich auf private Stellen übertragen können.
2.7 Marktüberwachung
Der Begriff der Marktüberwachung ist untrennbar mit der Liberalisierung des Warenverkehrs in der EU auf der Grundlage des New Approach verbunden. Der New Approach begrenzt dabei die Produktegesetzgebung auf die unbedingt erforderlichen Elemente aus dem Blickwinkel „Sicherheit und Gesundheit“. Mit dem New Approach gelang erstmals in der EU auch eine Entstaatlichung des Marktzugangs von Produkten, denn es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Zulassungspflicht für die unter diesem Ansatz geregelten Produkte mehr. Auch wenn der Bauproduktesektor in grundsätzlicher Weise wesentlich vom Ansatz des New Approach abweicht, wird dennoch das Konzept der Marktüberwachung auch auf diesen Sektor angewendet.
Unter dem New Approach wurde dem Inverkehrbringen von Produkten ein Mindeststandard vorgegeben. Bei Bauprodukten werden an die Bauwerke, für die die Produkte zweckentsprechend verwendet werden sollen, bestimmte Grundanforderungen gestellt. Bauwerke erlangen ihre Fähigkeit, den Grundanforderungen zu entsprechen, dabei hauptsächlich aufgrund der für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Bauprodukte. Kann diesen Grundanforderungen wegen der "Unzuverlässigkeit" der Produkte nicht entsprochen werden, sind die Risiken kaum noch abschätzbar und es kann zu konkreten Gefahren für den Verwender und die Verwenderin von Produkten, vor allem aber für den Eigentümer und Nutzer von Bauwerken kommen. In einem zunehmend globalisierten Markt kann niemand mehr davon ausgehen, dass ein Verwender und eine Verwenderin von Bauprodukten die Produkteigenschaften
176 Die Wirtschaftsakteurinnen der Verwenderseite haben weiterreichende Informationsbedürfnisse, die nicht mit den Ressourcen der Produktinformationsstelle, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen ist, abgedeckt werden können.