Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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kennt, nur weil ein Produkt für einen Verwendungszweck geeignet oder sicher „aussieht“ oder scheint.

Hier liegt die Bedeutung der Marktüberwachung: Eine effektive Durchsetzung der staatlichen Kontrolle muss sichergestellt sein, damit die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Produktdeklarationen für die zweckentsprechende Verwendung des Bauprodukts im Bauwerk sowie allenfalls die konkretisierte Sicherheit des Bauprodukts selbst für den Verwender und die Verwenderin gewährleistet werden kann. Die Marktüberwachung hat das Ziel, trotz (oder gerade wegen) des vereinfachten Marktzugangs für die Produkte den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen - also nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - Produkten zu gewährleisten. Daneben schützt die Marktüberwachung die Lauterkeit des freien Handels mit Produkten. Ein fairer Wettbewerb setzt zwingend voraus, dass „schwarze Schafe“ nicht mit vorschriftswidrigen Produkten denjenigen unlautere Konkurrenz machen, die sich verantwortungsvoll verhalten und grosse Anstrengungen unternehmen, vorschriftsmässige Produkte auf den Markt zu bringen. Daher liegt eine funktionierende Marktüberwachung nicht nur im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch der Industrie und des Handels. Im Fall der Bauprodukte kommt hinzu, dass die effektiv kontrollierte Angabe von Produktleistungen in der Leistungserklärung vor allem aber den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzerinnen und Nutzern der Bauwerke dient: Werden die Produktleistungen in der Leistungserklärung falsch deklariert, darf nicht einfach aus den Dokumenten auf die Verwendbarkeit der Produkte geschlossen werden. Produkte, die vorgeben, eine bestimmte Leistung oder Klasse zu erfüllen, diese dann aber nicht oder nur eingeschränkt erfüllen, stellen eine Gefahr für das Bauwerk dar, in das sie eingebaut werden.

Eine funktionierende Marktüberwachung ist zwingend eine staatliche Aufgabe, denn es geht um den Schutz der Bevölkerung, der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Bauwerkseigentümerinnen und -eigentümer. Sie muss folglich auch zweckmässig sein und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für den Bereich der Bauprodukte müssen in der Schweiz dafür die erforderlichen personellen Ressourcen bereitgestellt werden.

Die Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten sind bisher auf zahlreiche nationale Erlasse verteilt: Neben der Bauproduktgesetzgebung (BauPG und BauPV von 2001) ist die Produktesicherheitsgesetzgebung (PrSG und PrSV), das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) und, je nach betroffenem Produktmerkmal, noch spezialrechtliche Erlasse des Umwelt-, Chemikalien- oder Energierechts anwendbar und zwar zumeist gleichzeitig und teilweise überlappend. Das macht die bisherige Marktüberwachung über weite Strecken ineffektiv, ineffizient und intransparent. Hinzu kommt, dass das aktuelle Schweizer Marktüberwachungssystem nicht europakompatibel ist, die Marktüberwachung nunmehr aber wegen ihrer Sicherheitsrelevanz Teil des MRA werden soll. Die horizontale, für alle Produktebereiche geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 regelt im EWR als Teil des Neuen Rechtsrahmens die gleichwertige und einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsvorschriften der europäischen Sektorgesetzgebung, soweit jene keine spezielleren Bestimmungen enthält. Die europäische Bauprodukteverordnung enthält einige spezielle Marktüberwachungsbestimmungen, verweist aber im Übrigen auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Diese Regelungen zusammengenommen ergeben ein differenziertes neues Konzept an Marktüberwa-