Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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chungsvorschriften in der EU, dessen Gleichwertigkeit das schweizerische Marktüberwachungskonzept für Bauprodukte erreichen muss, um die Äquivalenzanforderung des MRA zu erfüllen.
Die Bestimmungen zur Marktüberwachung von Bauprodukten des revidierten BauPG sollen auf diese Weise strukturiert werden:
- Bestimmungen, die Befugnisse zur Produktekontrolle durch die Marktüberwachungorgane vorsehen (Artikel 19),
- Bestimmungen, die Befugnisse für Korrekturmassnahmen durch die Marktüberwachungsorgane vorsehen: Die Korrekturmassnahmen sind zu differenzieren in allgemeine Massnahmen (Artikel 20), in weitere Massnahmen, die die Marktüberwachungsorgane zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen ergreifen dürfen (Artikel 21) sowie Massnahmen, die bei formaler Nichtkonformität ergriffen werden dürfen (Artikel 22); und
- Bestimmungen, die Mitwirkungs- und Kooperationspflichten enthalten (Artikel 23).
Art. 19
Dieser Artikel dient einer allgemeinen Normierung der Kontrollbefugnisse der Schweizer Marktüberwachungsorgane dieses Gesetzes. Er entspricht einer Übernahme des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und integriert die nationalen Vorschriften der Artikel 19 und 19a THG, Artikel 10 PrSG, Artikel 22 PrSV und Artikel 13 BauPV (2001). Durch diese Zusammenziehung mehrerer Bestimmungen und deren Anwendung auf den speziellen Fall der Bauprodukte als weitgehend vom Ansatz des New Approach abweichende Produkte soll eine transparente Regelung geschaffen werden, wie die Produktekontrolle im Bauproduktesektor erfolgen soll. Dies schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Absatz 1: Die Marktüberwachungsorgane führen insbesondere stichprobenweise Kontrollen durch, um überprüfen zu können, ob die in Verkehr gebrachten und auf dem Markt bereit gestellten Bauprodukte hinsichtlich ihrer tatsächlichen Produktleistungen mit den von der Herstellerin deklarierten Produktleistungen und mit den übrigen für sie geltenden Vorschriften übereinstimmen. Um die Marktüberwachung effizienter zu gestalten, sollen die Stichproben regelmässig auf der Grundlage konkreter Anlässe (der Marktüberwachungsbehörde gemeldete tatsächliche oder vermeintliche Produktemängel oder andere Verletzungen der geltenden Vorschriften) stattfinden.
Absatz 2 nennt als Instrumente der Produktekontrolle (nicht abschliessend) die Möglichkeit der Durchführung von Dokumentenkontrollen und Laborprüfungen.
Absatz 3: Die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, Meldungen von Produktmängeln und andere relevante Informationen sollen berücksichtigt werden, bevor die Verwaltung handelt.
Absatz 4 zählt (nicht abschliessend) einzelne Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsorgane auf.
Absatz 5 schreibt die Regelung des bisherigen Artikels 13 BauPV (2001) fort, an welchen Orten die Kontrolle stattfinden kann.
Absatz 6 erlaubt ausdrücklich die technische Überprüfung von Produkten, wenn Zweifel an deren Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften bestehen, und