Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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Eigenverantwortung selbst verpflichtet, rechtzeitig geeignete Massnahmen zu ergreifen, mit welchen Gefahren abgewendet oder gemindert werden können, die mit Bauprodukten in Verbindung stehen. Sollten die Wirtschaftsakteurinnen keine Abhilfe für solche Gefahren schaffen, müssen die Marktüberwachungsorgane Korrekturmassnahmen zur Abwendung oder Minderung der Gefahren ergreifen können. Die Bestimmung des Buchstabens d. sieht ausserdem eine Regelung hinsichtlich der Produktwarnung vor. Dazu gehört auch die Befugnis, Informationen über mit dem Bauprodukt verbundene Gefahren auch z.B. über die Medien öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 21

Diese Bestimmung entspricht einer Übernahme des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, enthält eine spezialgesetzliche Ausprägung des Art. 19 THG für den Bauproduktesektor und verweist unmittelbar auch auf die ordre-public-Vorbehalte des Art. 4 Abs. 4 THG. Ausserdem wurde für diese Bestimmung Art. 10 PrSG für eine Anwendung auf den Bauproduktesektor berücksichtigt.

Absatz 1: Artikel 19 THG verfolgt das Ziel, den Marktüberwachungsorganen diejenigen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, die zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich sind. Einen Katalog der öffentlichen Interessen, für die das Cassis-de-Dijon-Prinzip des revidierten THG nicht gelten soll, enthält dabei Art. 4 Abs. 4 THG. Diese Interessen sind der Schutz

- der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,

- des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen,

- der natürlichen Umwelt,

- der Sicherheit am Arbeitsplatz,

- der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs,

- des nationalen Kulturguts sowie

- des Eigentums.

Da Art. 4 Abs. 4 THG eine abschliessende Aufzählung für gesetzlich normierte ordre-public-Vorbehalte vorsieht179, ist der für den Bauproduktesektor zentrale ordre-public-Vorbehalt bei Gefahren für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke hier zu ergänzen. Dies entspricht den europarechtlichen Vorgaben der europäischen Bauprodukteverordnung in deren Marktüberwachungsvorschriften180. Art. 21 Absatz 1 schafft in gleicher Weise wie Art. 19 THG und Art. 10 PrSG Interventionsmöglichkeiten für die Marktüberwachungsorgane im Bauproduktebereich, wenn eines oder mehrere Interessen des Art. 4 Abs. 4 THG betroffen sind. Für diesen Fall werden - nicht abschliessend - mehrere Interventionsmöglichkeiten aufgezählt, die weiterreichen als die Massnahmen, wie sie Artikel 20 normiert. So können die Marktüberwachungsorgane namentlich unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne einer Ersatzvornahme

179 Vgl. Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 25. Juni 2008, Ziff. 2.2.1 und 2.6.1, Art. 19 THG, BBl. 2008, S. 7275ff.

180 Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beispielsweise nennt ausdrücklich die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke neben „anderen im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte“.