Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Absätze 4, 5 und 7: Basis der Bezeichnung einer TBS soll die Akkreditierung nach der AkkBV173 und eine Mitgliedschaft der TBS in der privatrechtlich organisierten Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) sein. Mit der Akkreditierung soll sichergestellt werden, dass die TBS über eine entsprechende fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit verfügt. Auf der Grundlage der Akkreditierung (Zuständigkeit bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS beim SECO) führt dann das fachlich für Bauprodukte zuständige BBL die Bezeichnung durch (vgl. Artikel 15). Das Bezeichnungsverfahren beinhaltet als Ergänzung zum Nachweis der fachlichen Kompetenz und Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der Akkreditierung namentlich die Kontrolle, ob die TBS eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ausreichend haftpflichtversichert ist. Die Bezeichnungsbehörde hat auch die Aufgabe, die Tätigkeit und die Kompetenz der TBS zu überwachen und allenfalls zu überprüfen, ob die Anforderungen an die TBS fortlaufend erfüllt werden. Aufgrund der Bezeichnungsverfügung (positiver Abschluss des Bezeichnungsverfahrens) kann dann die TBS den Vertragspartnern des MRA gegenüber notifiziert werden. Der Bundesrat soll die Einzelheiten des Verfahrens der Bezeichnung regeln. Um sicherstellen zu können, dass die schweizerischen Technischen Bewertungsstellen (TBS) die Verpflichtungen aus dem MRA hinsichtlich der an sie gestellten Anforderungen und vor allem hinsichtlich der von ihnen ausgestellten ETBs abgestimmt mit ihren europäischen Partnerorganisationen erfüllen, und um weiter sicherstellen zu können, dass sich die schweizerischen TBS an der Erarbeitung EBDs im Sinne von Artikel 12 beteiligen, um auf diese Weise die Standardisierungsinteressen der Schweizer Wirtschaft im nicht von harmonisierten Normen erfassten Bereich europaweit zur Geltung zu bringen, sollen sich die im Inland ansässigen TBS an der OTB174 beteiligen. Daher ist die Mitgliedschaft der TBS in der OTB Voraussetzung für eine Bezeichnung nach diesem Gesetz.
Absatz 6: Für die Überwachung der TBS durch das BBL wird ergänzend auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter Artikel 15 Absatz 1 verwiesen.
Absatz 7: Die Anforderungen an TBS und die Ausführungsvorschriften für da Bezeichnungsverfahren sollen durch den Bundesrat festgelegt werden.
Art. 17
Für die Mitgliedschaft und die Tätigkeiten in der OTB sollen die TBS vom Bund Finanzhilfen erhalten. Da für die Arbeit der OTB die EU gemäss den Vorschriften der europäischen Bauprodukteverordnung zur Gewährung von Finanzhilfen verpflichtet ist175, wird von den schweizerischen TBS ebenfalls eine finanzielle Beteiligung verlangt werden (schon heute leistet die Empa Mitgliedschaftsbeiträge an die EOTA als privatrechtliche Dachorganisation für das europäische technische Zulassungswesen), die der Bund übernehmen soll. Es geht dabei insbesondere um „unmittelbare Kosten“ der Mitgliedschaft in der OTB, also um Mitgliedschaftsbeiträge, Reisespesen und den Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen der OTB. Entschädigt werden sollen auch Kosten, die aus der Tätigkeit der TBS für die Erstellung und Annahme der EDBs herrühren, nicht jedoch die Kosten, die bei der TBS aufgrund der Erarbeitung und Ausstellung der ETB selbst entstehen, denn diese Kosten
173 SR 946.512.
174 Standardisierungsorganisation für Europäische Technische Bewertungen als Pendant zur Normierungsorganisation des CEN.
175 Art. 32 bis 35 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.