Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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hier die deklarierten Produktleistungen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Eine Gefahr kann hier auftreten, wenn beispielsweise eine Herstellerin die Leistungsbewertungsverfahren nicht korrekt und unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle durchführt oder das Bauprodukt eine vorgeschriebene Produktleistung nicht erbringt. Importeurinnen und Händlerinnen sind vor allem dafür verantwortlich, dass die Informationen der Leistungserklärung und das Bauprodukt nicht getrennt werden und die Verwenderin und den Verwender zusammen erreichen.
Absatz 2: Ergibt die Untersuchung durch das Marktüberwachungsorgan, dass das Bauprodukt die Anforderungen nach dem BauPG nicht erfüllt, soll das Marktüberwachungsorgan den Wirtschaftsakteur auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Massnahmen ergreifen, damit das Bauprodukt mit den Anforderungen nach dem BauPG wieder in Übereinstimmung gebracht oder aber vom Markt zurückgezogen oder zurückgerufen wird. Von besonderer Bedeutung ist nach dem BauPG die Korrektheit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Leistungserklärung und der damit verbundenen Informationswege von der Herstellerin bis zur Verwenderin und zum Verwender mit Bezug auf die Produktleistungen, so dass ein Hauptziel der Marktüberwachung die Wiederherstellung der Konformität des Produkts mit der deklarierten Leistung ist.
Absatz 3: Auch im Falle, dass die Untersuchung nach Absatz 1 ergibt, dass die Anforderungen nach dem BauPG eingehalten worden sind, kann ein Bauprodukt eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen (einschliesslich der Fälle der Produktesicherheit) oder andere schützenswerte öffentliche Interessen darstellen. Auch in diesen Fällen soll das Marktüberwachungsorgan Korrekturmassnahmen verlangen können.
Absatz 4: Nicht nur das einzelne Bauprodukt, bei welchem konkret festgestellt wird, dass die Anforderungen des BauPG nicht erfüllt werden, sondern sämtliche Bauprodukte, auf die dasselbe zutrifft, müssen von den Korrekturmassnahmen erfasst werden, die die Wirtschafsakteurinnen entsprechend ihrer Funktion in der Herstellungs- und Lieferkette ergreifen müssen.
Absatz 5: Ein Bauprodukt trägt als Zwischenprodukt die Schwierigkeit in sich, dass es bei unterschiedlichen Verwendungszwecken unterschiedliche Gefahrenniveaus aufweisen kann. Eine schadstoffemittierende Holzverkleidung kann trotz Schadstoffemissionen im Aussenbereich noch zulässig, im Innenraum jedoch als gefährlich einzustufen sein. Würde eine solche Holzverkleidung, die zwar für den Aussenbereich vorgesehen ist, dennoch im Innenbereich verwendet werden, müsste sie bei einer späteren Feststellung des Schadstoffproblems wieder als mangelhaft aus dem Bauwerk entfernt werden, wenn keine Kompensationslösung zulässig wäre. Aus diesem Grund soll es der Herstellerin ermöglicht werden, Vorschläge für andere technische Kompensationsmassnahmen zu machen (wenn er für die Gefahrbeseitigung verantwortlich ist, z.B. durch eine fehlerhafte Deklaration), welche die Marktüberwachungsorgane vor ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen sollen.
Absatz 6: Handelt der Wirtschaftsakteur nicht innerhalb der Frist nach den Absätzen 2 und 3, soll das Marktüberwachungsorgan die geeigneten vorläufigen Massnahmen treffen können. Zunächst ist die Wirtschaftsakteurin entsprechend der durch den Bundesrat nach Artikel 9 zu konkretisierenden Verpflichtungen178 im Rahmen ihrer
178 Vgl. auch unten Ziff. 3.2.2.