Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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Absatz 3: Wenn der Wirtschaftsakteur nicht fristgerecht geeignete Massnahmen ergreift, um die formale Nichtkonformität zu beseitigen, kann das Marktüberwachungsorgan selbst die erforderlichen Massnahmen verfügen.

Absatz 4 ermöglicht Kontrollen und Massnahmen für tatsächliche oder mutmassliche Produktemängel, unabhängig davon, ob diese Mängel formaler oder materieller Art sind. Massnahmen nach Artikel 22 schliessen andere Massnahmen nach den Artikeln 19 bis 21 ausdrücklich nicht aus.

Art. 23

Absatz 1: Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche Verpflichtung der Marktüberwachungsorgane, wonach die Organe nach pflichtgemässem Ermessen immer zuerst versuchen sollen, das Problem, das mit einer Marktüberwachungsmassnahme gelöst werden soll, mit der betreffenden Wirtschaftsakteurin auf kooperativem Wege zu lösen, bevor Mittel wie Verfügungen ergriffen werden. Das bedeutet auch, dass die Marktüberwachungsorgane zunächst durch Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteurinnen versuchen müssen, nach Lösungsmöglichkeiten in Gefahrensituationen zu suchen, wenn dieses Vorgehen aus Sicht der Marktüberwachungsorgane schneller, effektiver oder effizienter eine Zielerreichung verspricht.

Absatz 2 enthält eine Mitwirkungspflicht der Wirtschaftsakteure zur Gefahrabwendung gegenüber den Marktüberwachungsorganen. Diese ist sehr weit gefasst, betrifft aber namentlich die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Herausgabe der erforderlichen Nachweise und Unterlagen.

Absatz 3 regelt ein Anhörungsrecht des Wirtschaftsakteurs, bevor Korrekturmassnahmen ergriffen werden können.

Absatz 4: Das Marktüberwachungsorgan orientiert die allenfalls an der Erstellung der Leistungserklärung beteiligte notifizierte Stelle.

2.8 Strafbestimmungen

Art. 24 bis 27

Diese Strafbestimmungen sind den Artikeln 16 bis 19 PrSG nachgebildet. Gegenüber dem BauPG (2001) werden die Straftatbestände entflochten und unter differenzierte Strafdrohungen gestellt. Von der Korrektheit und Zuverlässigkeit der in der Leistungserklärung gemachten Angaben, die als zutreffende und unverfälschte Informationen über die Produktleistungen von der Herstellerin bis zur Verwenderin und zum Verwender des Produkts gelangen sollen, hängt es ab, ob von Bauprodukten eine Gefahr für Menschen und andere öffentliche Schutzgüter ausgeht oder nicht. Wenn Bauprodukte vermarktet werden, die den Vorschriften nicht genügen, wird ausserdem der Wettbewerb verzerrt. Missbrauchsfälle sollen daher, wie auch schon nach bisherigem Recht, unter Strafe gestellt werden.

Art. 24

Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Produkt in Verkehr bringt. Die Gefahr kann sich dadurch realisieren, dass das Produkt unmittelbar für Menschen gefährlich ist, weil es z.B. verbotene Substanzen emittiert oder Menschen auf andere Weise verletzten kann, oder dadurch, dass es trotz fehlerhafter Produktleistungen oder unrichtiger Leistungsangaben in ein Bauwerk eingebaut wird, das daraufhin die Grundanforderungen, die mithilfe des Bauprodukts erfüllt werden sollen, nicht erfüllt und auf diese Weise Menschen gefährdet