Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
Zu fragen ist deshalb, welche Pflichten die Wirtschaftsakteurinnen heute schon haben und ob sich diese grundlegend durch die revidierte Bauproduktegesetzgebung ändern werden.
(a) Pflichten der Herstellerinnen:
- Eine Herstellerin durfte nur im Sinne des BauPG (2001) brauchbare Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen, wobei die Brauchbarkeit über eine Konformitätserklärung und allenfalls zusätzlich über eine Konformitätsbescheinigung nachzuweisen war. Die Konformitätsdokumente mussten den in den harmonisierten Produktnormen oder den Europäischen Technischen Zulassungen vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen. Dazu mussten die für diese Verfahren vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsstellen (KBS) in die Konformitätsbewertung einbezogen werden. Im revidierten BauPG entfällt die Brauchbarkeit als Anforderung. Ein Bauprodukt darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung erstellt für Produkte, die von einer harmonisierten Norm oder Europäischen Technischen Bewertung (ETB) erfasst werden. Die Produktleistungen werden mit den Verfahren der harmonisierten Normen oder ETB nachgewiesen. In die Verfahren zur Bewertung der Produktleistungen sind notifizierte Stellen einzubeziehen. Da zusätzlich noch vereinfachte Verfahren in Anspruch genommen werden können, werden hier die Pflichten der Herstellerin reduziert. Wegen der wachsenden Bedeutung der harmonisierten technischen Spezifikationen wird es zukünftig zu einer steigenden Nachfrage nach notifizierten Stellen kommen.
- Eine Herstellerin muss die technischen Unterlagen zehn Jahre lang
aufbewahren. Dies gilt nach der alten wie der neuen Bestimmung im Bauprodukterecht.
- Die Herstellerin musste schon bisher für die Qualitätssicherung der
Produktleistungen durch die Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) sorgen. Dabei umfasste die WPK „alle geplanten und systematischen Tätigkeiten, die notwendig sind, um ein hinreichendes Vertrauen zu schaffen, dass ein Bauprodukt den Anforderungen der massgebenden technischen Spezifikation genügt“ (Anhänge 1 und 2 BauPV (2001)). Dies schliesst allenfalls eigene Stichprobenprüfungen bei Serienproduktionen, laufende Überwachungen und Produkterückrufe von nicht konformen Produkten mit ein. Nach der revidierten Gesetzgebung soll die Herstellerin durch die entsprechenden Verfahren dafür sorgen, dass die in der Leistungserklärung deklarierte Produktleistung beständig sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Herstellerin bezieht sich jetzt klar auf die Genauigkeit, Stabilität und Zuverlässigkeit der erklärten Produktleistung, die durch die Verfahren sichergestellt werden muss, allenfalls durch Stichprobenprüfungen, laufende Überwachungen; Korrekturmassnahmen oder Produkterückrufe.
- Nach dem PrSG darf die Herstellerin nur „sichere“ Produkte in Ver-
kehr bringen. Sie muss nachweisen, dass sie das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt hat, so dass das Produkt