Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten

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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

kombiniert werden. Ausserdem genehmigt das BBT die Rechtserlasse im Bereich der höheren Berufsbildung (3. Kapitel des BBG). Für bestandene Berufsprüfungen werden eidgenössische Fachausweise, für bestandene höhere Fachprüfungen eidgenössische Diplome ausgestellt. Erlassgeber sind die OdA als Trägerschaften der Prüfungsorganisationen. Der höheren Berufsbildung sind ebenfalls die Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) zuzuordnen, die mit eidgenössisch anerkannten Diplomen abgeschlossen werden. Die HF-Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen. Die OdA erlassen diese in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern; das BBT erteilt auch diesbezüglich die Genehmigung. Die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen beruht auf Rahmenlehrplänen des BBT.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs sind die Abschlüsse von Berufsbildnern in Lehrbetrieben (Kompetenzerwerb erfolgt im Rahmen von lediglich 100 Lernstunden) und die Abschlüsse der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater. Deren Ausbildung findet auf Hochschulstufe statt.

Keine Abschlüsse der Berufsbildung im Sinne dieses Artikels sind die im 4. Kapitel des BBG erwähnten Abschlüsse der berufsorientierten Weiterbildung (nicht-formale Bildung), die von zahlreichen Anbietern in enger Verbindung zur Arbeitswelt angeboten werden.

Absatz 2: Die Abschlüsse von Nachdiplomstudiengängen der höheren Fachschulen sind bildungssystematisch Weiterbildungsabschlüsse. Sie sind damit nicht-formale Bildungsabschlüsse und fallen nicht

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unter den Verordnungsentwurf .

Art. 3 Grundsätze

Absatz 1: Der NQR-CH besteht aus drei Spalten (Kenntnisse, Fertigkeiten, Transferkompetenzen). Jede Spalte bezeichnet eine Kategorie von Anforderungen, nach welcher die Niveauzuteilung eines Abschlusses erfolgen soll. Die ergebnisorientierten Beschreibungen, deren sprachliche Feinheiten die Differenzen zwischen den verschiedenen Niveaus sichtbar machen, legen in jeder Spalte zu jedem Niveau fest, welche Qualitäten eine durchschnittliche Fachkraft mit dem entsprechenden Abschluss mitbringt. Diese Niveaubeschreibungen enthalten zum Beispiel in der Spalte „Kenntnisse“ substantiierte Beschreibungen des Wissens und des Verstehens; bezüglich „Fertigkeiten“ werden prozedurale Fertigkeiten und solche sensomotorischer Art, bei den Transferkompetenzen personale und berufliche Kompetenzen unterschieden. Von praktischer Relevanz dürfte sein, dass der EQR ebenfalls eine Einteilung in acht Niveaus vornimmt.

Absatz 2: Das NQR-CH-Niveau bezieht sich jeweils auf einen Berufsbildungsabschluss. Jeder Abschluss der Berufsbildung wird einer Niveaustufe zugeordnet.

Absätze 3 bis 5: Die Diplomzusätze ergänzen als Informationsinstrument den NQR-CH (vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 1). Diese amtlichen Dokumente bescheinigen den Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen. Bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sorgen die Diplomzusätze für Transparenz und zusätzliche Klarheit. Sie enthalten ein Profil der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen, die bis zum Ausbildungsende erworben wurden. Weitere Informationen betreffen die beruflichen Tätigkeitsfelder, die dem Inhaber oder der Inhaberin des Abschlusses offen stehen. Eine Vorlage für Diplomzusätze findet sich in Anhang 3 des Verordnungsentwurfs. Die Diplomzusätze werden in den drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) sowie in Englisch ausgestellt.

Art. 4 Einstufung der Abschlüsse

Absatz 1: Die Niveaubeschreibungen enthalten zu jedem der acht Niveaus des NQR-CH die Anforderungen bezüglich der Kategorien Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen. Gemäss diesen Anforderungen nimmt das BBT die Niveauzuteilungen in den NQR-CH vor, wobei das eruierte Niveau nicht für jede Kategorie dasselbe zu sein braucht. Denkbar ist beispielsweise, dass für einen Abschluss die Kenntnisse auf Niveau 5, die Fertigkeiten sowie die Transferkompetenzen auf Stufe 4 angesiedelt werden. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich schliesslich die NQR-CH-Niveauzuteilung des Abschlusses.

18 Siehe Vernehmlassungsunterlagen zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (VE-WeBiG), namentlich Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 2. Artikel 29 Absatz 3 erster Satz und der dazugehörige erläuternde Bericht, S. 55 512.164/2011/07633 \ COO.2101.108.5.401466 11/14