Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten
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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Anspruch, die für Arbeitgebende relevanten Informationen, die sich aus den Basisdokumenten ergeben, knapp und präzis zusammenzufassen. Diplomzusätze werden in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch erarbeitet.
2 Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft
Für Wirtschaft und Gesellschaft kommt der Sicherung des Nachwuchses an Fach- und Führungskräften eine hohe Bedeutung zu.
NQR-CH und Diplomzusätze haben zum Ziel, die Transparenz von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen zu verbessern. International ausgerichtete Unternehmen, welche das Schweizer Berufsbildungssystem wenig kennen, können sich dank Diplomzusatz und NQR-CH-Niveauzuteilung sowie dank der EQR-Referenzierung ein Bild über einen Abschluss und über die Fähigkeiten der Absolventin bzw. des Absolventen machen. Qualifizierte Fach- und Führungskräfte mit Schweizer Berufsbildungsabschlüssen haben damit bessere Chancen bei Bewerbungen im In- und Ausland und dadurch auch mehr Möglichkeiten zur beruflichen Mobilität. Dies wiederum erhöht die Attraktivität der Berufsbildung. Zudem werden sprachliche, kulturelle und soziale Kompetenzen der Arbeitnehmenden durch verstärkte Mobilität gefördert.
Mit der Einführung des NQR-CH entstehen keine neuen Rechtsansprüche bezüglich Lohn oder Durchlässigkeit im Bildungssystem. Eine Zuteilung eines Berufsbildungsabschlusses zu einem Niveau des NQR-CH ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer beruflichen Qualifikation und es
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gibt keine Berechtigung zur Ausübung eines reglementierten Berufes . Die NQR-CH-Niveauzuteilung eröffnet auch nicht automatisch den Zugang zu weiterführenden Studien auf einem nächsthöheren Niveau.
3 Vereinbarkeit mit weiteren Bestrebungen im Bildungsbereich
Neben dem Kopenhagen-Prozess gibt es im internationalen Kontext weitere Bestrebungen im Bildungsbereich, die einen Bezug zum vorliegenden Verordnungsentwurf haben. Im Folgenden wird der Zusammenhang und die Kompatibilität von drei wichtigen Projekten mit dem NQR-CH und EQR erläutert: der Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum, ISCED sowie die Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei ausländischen Abschlüssen.
3.1 Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum
Auf der Lissabon-Strategie der EU basieren zwei zu unterscheidende Prozesse: Während die Ziele der Lissabon-Strategie im Berufsbildungsbereich durch den Kopenhagen-Prozess verfolgt werden,
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deckt die Bologna-Reform den Hochschulbereich ab. Bei der Bologna-Reform steht die Harmonisierung der Studienstufen im Zentrum. Der Kopenhagen-Prozess hingegen möchte Berufsbildungssysteme nicht harmonisieren, sondern deren Transparenz und Vergleichbarkeit steigern.
Sowohl aus dem Kopenhagen-Prozess wie auch aus der Bologna-Reform folgt die Erarbeitung eines Qualifikationsrahmens für die Einordnung von Abschlüssen. Gegenstand des vorliegenden Verordnungsentwurfs ist der NQR-CH, welcher im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses erarbeitet wurde. Aus der Bologna-Reform hingegen folgt der Qualifikationsrahmen für den schweizerischen Hochschulbereich (nqf.ch-HS). Wie der NQR-CH ist auch der nqf.ch-HS ein aus mehreren Niveaus bestehendes Raster. Das Raster des NQR-CH besteht aus acht Niveaus, während dasjenige des nqf.ch-HS
ne für Abschlüsse von höheren Fachschulen und Abschlüsse von Bildungsverantwortlichen sowie Prüfungsordnungen und Wegleitungen für Berufs- und höhere Fachprüfungen. 5 Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. 6 Siehe auch die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna Richtlinien) vom 4. Dezember 2003 und die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002 (Erklärung von Bologna). 512.164/2011/07633 \ COO.2101.108.5.401466 6/14