Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten
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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen gemäss Richtlinie 2005/36/EG (für Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten) oder gemäss Artikel 69 BBV (auch für Drittstaatsangehörige) steht in keinerlei Konkurrenzverhältnis zur EQR/NQR-Systematik. Der Verweis auf die Niveaus des EQR/NQR beinhaltet keinen Anspruch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss der Richtlinie 2005/36/EG oder gemäss Artikel 69 BBV. Die NQR-Niveauzuteilung und die EQR-Referenzierung sowie die Beschreibungen auf den Diplomzusätzen können und sollen jedoch als Hilfestellung zur besseren Beurteilung von ausländischen Abschlüssen im Rahmen der Anerkennung derselben gemäss Richtlinie 2005/36/EG oder gemäss Artikel 69 BBV dienen.
4 Implementierung der Instrumente
Im Folgenden wird der Vollzug der neuen Instrumente erläutert. Dieser erfolgt im Rahmen der bisherigen Zuständigkeiten und in enger Zusammenarbeit zwischen dem BBT und den zuständigen Verbundpartnern. Ziel ist es, auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs über den nationalen Qualifikationsrahmen jeden Schweizer Berufsbildungsabschluss einem Niveau des NQR-CH zuzuordnen. Zeitgleich wird für jeden Abschluss ein Diplomzusatz erarbeitet. Dies soll direkt nach Inkraftsetzung des vorliegenden Verordnungsentwurfs geschehen.
4.1 Festlegung des NQR-CH-Niveaus
Geplant ist, dass das BBT basierend auf den bereits bestehenden Basisdokumenten den zuständigen Verbundpartnern einen Vorschlag für die Zuordnung des Berufsbildungsabschlusses zu einem NQR-CH-Niveau unterbreitet. Dabei werden die kompetenzorientierten Beschreibungen der Basisdokumente mit den Niveaubeschreibungen des NQR-CH abgeglichen und so das Niveau des Abschlusses im NQR-CH eruiert. In einem nächsten Schritt nehmen die zuständigen Verbundpartner zur vorgeschlagenen Niveauzuteilung ihres Abschlusses Stellung. In der Folge verständigen sich BBT und die zuständigen Verbundpartner auf die Niveauzuteilung.
Nach der Festlegung des Niveaus wird der Abschluss mit der genauen Bezeichnung des geschützten Titels und der Niveauzuteilung in den Anhang 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs aufgenommen. Die Einstufung des Abschlusses wird mit der Aufnahme in diesen Anhang verbindlich.
Im Rahmen von Revisionen und bei der Erarbeitung von neuen Basisdokumenten sind die Überprüfung und die Festlegung des NQR-CH-Niveaus sowie die Erarbeitung des Diplomzusatzes Teil der Revision oder der Erarbeitung des neuen Bildungserlasses.
Zuerst sollen diejenigen Berufsabschlüsse zugeordnet werden, deren Inhaberinnen und Inhaber sich in einem stark international ausgerichteten Arbeitsmarkt bewegen und für deren berufliche Mobilität eine adäquate Einstufung in den NQR-CH von Bedeutung ist. Das BBT plant, im Verlauf des Jahres 2012 mit den zuständigen Verbundpartnern die mögliche zeitliche Abwicklung der Einstufungen in den verschiedenen Branchen und Bildungsstufen auszuarbeiten.
4.2 Erarbeitung und Abgabe des Diplomzusatzes
Wie bei den Niveaus des NQR-CH werden die Diplomzusätze vom BBT im Rahmen der bestehenden Prozesse zusammen mit den zuständigen Verbundpartnern erarbeitet. Das BBT entwickelt basierend auf den zugehörigen Basisdokumenten einen Vorschlag für einen Diplomzusatz. Die zuständigen Verbundpartner nehmen Stellung. Anschliessend verständigen sich BBT und Verbundpartner auf die Endfassung des Diplomzusatzes.
Ziel ist es, dass zu jedem Abschlusszeugnis bzw. -diplom der zugehörige Diplomzusatz in der jeweiligen Amtssprache sowie in Englisch abgegeben wird. Die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses oder -diploms zuständige Stelle ist jeweils auch für die Abgabe des Diplomzusatzes zuständig. Dies ist bei Berufs- und höheren Fachprüfungen das BBT, bei höheren Fachschulen und bei den Berufsbildungsverantwortlichen die Bildungsanbieter und bei Abschlüssen der beruflichen Grundbildung die Kantone.
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