Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten

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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Inhaberinnen oder Inhaber eines Berufsbildungsabschlusses, welche ihren Abschluss vor dessen NQR-CH-Niveauzuteilung erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich den entsprechenden Diplomzusatz gegen eine Gebühr beim BBT beantragen. Die Gebührenerhebung

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erfolgt gemäss der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006 (GebV-BBT) .

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Beim Bund haben die Einrichtung und der Vollzug der NQR-CH-Niveauzuteilungen und der Diplomzusätze die Weiterführung der bestehenden Stellenprozente zur Folge. Diese sind im Entwurf der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) 2013 – 2016 bereits eingestellt. Weitere personelle Aufwendungen (Übersetzungen) sowie Kosten (Druckkosten der Diplomzusätze) werden intern kompensiert.

Die zuständigen Verbundpartner leisten ihren Beitrag zur Festlegung des NQR-CH-Niveaus ihrer Abschlüsse im Rahmen der bestehenden Prozesse. Ihnen wird zudem die Gelegenheit eingeräumt, zur Niveauzuteilung eines Berufsbildungsabschlusses und zum Diplomzusatz Stellung zu nehmen.

Bei der Abgabe der Diplomzusätze für Abschlüsse der beruflichen Grundbildung sind die Kantone federführend, bei der Abgabe der Diplomzusätze für Abschlüsse von höheren Fachschulen und bei den Berufsbildungsverantwortlichen die jeweiligen Bildungsanbieter. Bei den für die Abgabe des Diplomzusatzes zuständigen Stellen fallen zusätzliche Druckaufwendungen sowie allfällig erforderliche Anpassungen der Informatikanwendungen an.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Gesetzliche Abstützung

Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich auf Artikel 34 und Artikel 65 BBG ab. Gemäss Artikel 34 Absatz 1 BBG regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die Formulierung im Gesetz macht klar, dass sich die Kompetenz des Bundesrats nicht allein auf die Anforderungen bezieht, sondern auf die Formulierung von Rahmenbedingungen für Qualifikationsverfahren schlechthin. Der Bundesrat legt somit fest, wie Qualifikationsverfahren ausgestaltet sein sollen, welche Leitlinien einzuhalten sind, aber auch, was grundsätzlich überprüft werden darf und wie die Ergebnisse dokumentiert werden.

6.2 Verhältnis zum europäischen Recht

In der EU liegt die Kompetenz im Bildungsbereich bei den EU-Mitgliedsstaaten. Gemäss Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 165 und 166) trägt die EU zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Als Beitrag zur Verwirklichung der in den Artikeln ausgeführten Ziele können das Europäische Parlament und der Rat gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Fördermassnahmen und der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen erlassen. Die Instrumente EQR, NQR und Diplomzusatz stellen einen Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 165 und 166 genannten Bildungsziele der EU dar.

Die den Instrumenten zugrundeliegende Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates

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zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen wurde am 23. April 2008 vom Europäischen Parlament und Rat angenommen. In der Empfehlung zum EQR wird den Mitgliedstaaten der EU empfohlen, den EQR als Referenzinstrument zu verwenden und ihre nationalen Qualifikationssysteme an den EQR zu koppeln, indem sie gegebenenfalls ihre eigenen Qualifikationsrahmen erarbeiten. Da diese verschiedenen NQR das Bildungssystem des jeweiligen Landes

14 15 Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1 512.164/2011/07633 \ COO.2101.108.5.401466 9/14