Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten
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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Absatz 4: Die Niveauzuteilungen werden zusätzlich zur Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang 2 in die entsprechenden Bildungsverordnungen, Prüfungsordnungen und Rahmenlehrpläne integriert.
- Buchstabe a: Die Bildungsverordnungen werden vom BBT erlassen (Artikel 19 Absatz 1 BBG). Im Zuge des Erlassverfahrens kann in Zukunft das NQR-CH-Niveau jedes Abschlusses der beruflichen Grundbildung in die entsprechende Bildungsverordnung integriert werden.
- Buchstabe b: Die Zuordnung der Abschlüsse mit erweiterter Allgemeinbildung der Berufsmaturität zu einem Niveau des NQR-CH kann zukünftig im entsprechenden Rahmenlehrplan geregelt werden.
- Buchstabe c: Die Prüfungsordnungen bezüglich der Abschlüsse mit eidgenössischem Fachausweis oder eidgenössischem Diplom werden von den Prüfungsträgerschaften erlassen (Artikel 28 Absatz 2 BBG); die NQR-CH-Niveauzuteilungen werden in die Prüfungsordnungen aufgenommen.
- Buchstabe d: Die Bildungsgänge an höheren Fachschulen beruhen auf Rahmenlehrplänen, die von den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den OdA erlassen und vom BBT genehmigt werden (Artikel 6 Absatz 2 MiVo-HF). In die Rahmenlehrpläne sollen zusätzlich zum Inhalt gemäss Artikel 7 MiVo-HF die NQR-CH-Niveauzuteilungen der Abschlüsse aufgenommen werden.
- Buchstabe e: Die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen beruht auf Rahmenlehrplänen des BBT (Artikel 49 BBV). Die NQR-CH-Niveauzuteilung der verschiedenen Abschlüsse von Berufsbildungsverantwortlichen soll zukünftig in die Rahmenlehrpläne integriert werden.
Art. 6 Verzeichnis
Das BBT führt im Anhang des Verordnungsentwurfs ein Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse. Durch die Aufnahme der Niveauzuteilungen in das Verzeichnis in Anhang 2 des Verordnungsentwurfs wird die Einstufung der Abschlüsse rechtsverbindlich. Das Verzeichnis ermöglicht einem offenen Adressatenkreis (Branchenverbänden, Arbeitgebenden, Bildungsinstitutionen, anderen, z.B. in Konkurrenzsituationen zu Mitbewerbenden stehenden Berufsangehörigen, interessierten Dritten) die eingestuften Abschlüsse miteinander zu vergleichen.
Art. 7 Abgabe der Diplomzusätze
Der Diplomzusatz wird jeder Absolventin und jedem Absolventen zusammen mit seinem Zeugnis oder Notenausweis von der für die Ausstellung des Berufsattests, des Fähigkeitszeugnisses, des Fachausweises oder des Diploms zuständigen Stelle abgegeben. Vorgesehen ist, dass der Diplomzusatz den Absolventinnen und Absolventen in der jeweiligen Amtssprache und in Englisch ausgestellt wird.
Die zuständigen Stellen sind die Kantone bei den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen sowie beim eidgenössischen Berufsattest; die Bildungsanbieter bei den höheren Fachschulen und den Berufsbildungsverantwortlichen und das BBT bei den Abschlüssen der Berufs- und höheren Fachprüfungen.
Art. 8 Vollzug
Der Vollzug dieses Verordnungsentwurfs obliegt dem BBT.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
In der Berufsbildungsverordnung sind die Grundlagen zu schaffen, um in den einschlägigen Bildungserlassen (Bildungsverordnungen, Prüfungsordnungen oder Rahmenlehrpläne) die Niveauzuteilung der Berufsbildungsabschlüsse aufzunehmen.
In der Berufsmaturitätsverordnung ist die Grundlage für die Niveauzuteilung der Berufsmaturität im Rahmenlehrplan aufzunehmen.
Art.10 Diplomzusätze für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse
Der Artikel 10 schafft die Voraussetzungen, dass bisherige Inhaberinnen und Inhaber mit einem Berufsbildungsabschluss beim BBT gegen Gebühr das Gesuch um Abgabe des Diplomzusatzes stellen können. Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsbildungsabschlusses den entsprechenden geschützten Titel führen darf oder dass die Basisdokumente in der Zwischenzeit keine wesentliche Änderung erfahren haben. Das BBT entscheidet über die Abgabe. Dabei ist vorgesehen, dass die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone mittels Anhörung in die Entscheidfindung einbezogen werden können.
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